Gewerbeordnung

Platzierungsbedingungen von wertpapierfreien Finanzinstrumenten und grundschuldbesicherten Darlehen - von Dr. jur. Horst Werner

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status...

Die Gewerbeordnung (GewO ) regelt die Platzierungserlaubnisse von Finanzinstrumenten - von Dr. jur. Horst Werner

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status...

PR-Experte Michael Oehme: Freier Vertrieb geschlossener Fonds aus dem Feuer?

St. Gallen, 06.08.2013. Fast ein wenig euphorisch berichten Fachmedien, dass bereits mehr als 25.000 Anlageberater ihre Zulassung zum Vertrieb von Kapitalanlagen nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung erhalten hätten. Diese Zahl klingt im Hinblick auf die Zukunft des ungebundenen Anlagevertriebs zunächst beruhigend. Doch ist sie es auch? Hierzu muss man sich die konkreten Zahlen, die das DIHK dankenswerter Weise regelmäßig veröffentlicht, einmal genauer ansehen: Es ist richtig, dass mit Stand 5. Juli 2013 immerhin 25.305 Anlageberater ihre Zulassung nach § 34f Abs.1 Nr. 1 beantragt haben. Das heißt, sie dürfen künftig Investmentfonds verkaufen. Glaubt man den offiziellen Verlautbarungen, dann fallen in diese Statistik auch die Berater hinein, die das Moratorium in Anspruch nahmen. Soll heißen: an dieser Zahl wird sich offensichtlich nicht mehr viel ändern. So ganz sicher ist dies jedoch noch nicht, denn man erhält unterschiedliche Aussagen...

Experte Michael Oehme: Bundestag beschließt Honoraranlageberatungsgesetz – mit weitreichenden Folgen

St. Gallen, 05.06.2013 Der Bundestag hat am 25. April den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente angenommen. Damit wird die Honorarberatung in Deutschland erstmals gesetzlich verankert. Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des Honorar-Anlageberaters im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie des Honorar-Finanzanlagenberaters in der Gewerbeordnung wird für die Kunden zukünftig transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Es geht also um erweiterte...

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