Vermögensanlagengesetz

Unterschied von Gelddarlehen u. dem Sachdarlehen sowie zur Leihe gemäß § 1 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG – von Dr. jur. Horst Werner

Nachrangdarlehen über Geld ohne Wertpapierverbriefung als Vermögensanlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagengesetz mit einer Nachrangabrede stehen in ihrer Grundform im BGB. Gelddarlehen sind im § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert und dürfen am Kapitalmarkt nur mit einem qualifizierten Nachrang und eventuell zusätzlich mit einem Gewinnanteil ( als partiarisches Darlehen ) als Vermögensanlage gem. § 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) öffentlich angeboten werden. Sachdarlehen sind im § 607 BGB definiert und sind keine Finanzinstrumente gemäß § 1 Vermögensanlagengesetz. Es ist jedoch in verschiedenen Angeboten am Markt mal von „Sachdarlehen“ und dann wiederum von der „Leihe“ die Rede. Das macht es erforderlich, die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe herauszuarbeiten. Zwischen dem Sachdarlehen und der Leihe bestehen erhebliche Unterschiede. Während bei der...

Das Beteiligungsportal www.Anleger-Beteiligungen.de sorgt für die bankenfreie Kapitalbeschaffung zugunsten KMU-Unternehmen

Die Bedeutung des Internets als Informations- und Kommunikationsmedium nimmt stetig zu. Gerade der schnelllebige Finanz- und Kapitalmarkt macht sich das Finanzmarketing im World Wide Web durch Online-Werbung zunutze. Der Beteiligungsmarktplatz www.anleger-beteiligungen.de stammt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und hilft KMU-Unternehmen bankenunabhängiges Finanzierungskapital zu generieren. Der Beteiligungsmarktplatz www.anleger-beteiligungen.de von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) kann auf eine über 22-jährige Erfahrung im Bereich des vor- und ausserbörslichen Finanz-Marketings zur bankdenunabhängigen Kapitalbeschaffung für Unternehmen mit mehr als 10.000 gelisteten Kapitalmarktteilnehmern verweisen. Etwa 15.000 Kapitalgeber, Finanzdienstleister, Privatinvestoren und sonstige Kapitalmarktinteressierte besuchen monatlich die Webseiten des Unternehmensfinanzierungs-Marktplatzes....

Die "anlegerbezogene Auslegung" der BaFin bei den Bereichsausnahmen zur Prospektpflicht - von Dr. jur. Horst Werner

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) gibt es acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( sogen. Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Prospekt- und BaFin-frei sind: Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG ) „Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe. Wann liegen mehrere Vermögensanlagen vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten. Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre ( als Kurzläufer ) und zehn Jahre (als Langläufer ) sowie gleichzeitig unterschiedliche Zinshöhen von z.B. 3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen,...

Bankgeschäfte mit falschen Beteiligungsverträgen und ohne Beachtung des KAGB sind strafbar (§ 54 KWG - Dr. jur. Horst Werner

Nur mit den kapitalmarktrechtlich zulässigen Beteiligungs- und Anlageverträgen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) können sich Unternehmen vor der Untersagung durch die BaFin und einer Rückabwicklungs-Verfügung mit der Rückzahlung aller Anlegergelder ( Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz KWG ) und vor einer Bestrafung gem. § 54 KWG ab Euro 10.000,- Geldbuße ( bis zu 5 Jahren Gefängnis ) schützen, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.eigenkapitalbeschaffung.de/ ). Liegt keine Platzierungserlaubnis gemäß...

Platzierungsbedingungen von wertpapierfreien Finanzinstrumenten und grundschuldbesicherten Darlehen - von Dr. jur. Horst Werner

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt...

Die Gewerbeordnung (GewO ) regelt die Platzierungserlaubnisse von Finanzinstrumenten - von Dr. jur. Horst Werner

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt...

Kapitalmarkt, Kapitalmarktaufsicht und Wertpapieraufsicht bei Finanzierungen für Unternehmen über die privaten Finanzmärkte

Die Banken- und Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( = BaFin ) kontrolliert mit gesonderten Abteilungen den Geld- und Finanzmarkt. Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen für Unternehmen über die Kapitalmärkte und das "Einsammeln von Kapital" ( Geld-Einlagen ) unterliegen der staatlichen Banken- und Wertpapieraufsicht sowie einer strengen, strafbewehrten Reglementierung ( siehe Dr. jur. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ). Es ist außerhalb des Monopolgesetzes über die Banken ( siehe Gesetz über das Kreditwesen, KWG ) nur auf einer gesellschaftsrechtlichen oder wertpapierrechtlichen...

Finanzinstrumente mit den Beteiligungsmöglichkeiten gemäß Vermögensanlagengesetz - von Dr. jur. Horst Werner

Finanzinstrumente ohne Wertpapierverbriefung nennt das Gesetz Vermögensanlagen, die von Unternehmen vereinfacht am freien Kapitalmarkt emittiert und platziert werden können, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de). Vermögensanlagen sind Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren ( siehe BaFin https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Vermoegensanlagen/Prospektpflicht/verfahren_node.html ). Vermögensanlagen als Finanzinstrumente werden in § 1 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) numerisch und abschließend aufgezählt. Es sind die Geldanlagen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch...

Gem. Vermögensanlagengesetz gibt es folgende Pflichtangaben gegenüber potentiellen Anlegern - von Dr. jur. Horst Werner

Wertpapierfreie Vermögensanlagen dürfen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) nur innerhalb der gesetzlich definierten Bagatellgrenzen ( = Bereichsausnahmen ) ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden, so ausführlich Dr. jur. Horst Wewrner auf www.finanzierung-ohgne-bank.de . Grundschuldbesicherte Darlehen sind jedoch gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG bei richtiger Gestaltung gänzlich BaFin-frei und ohne Volumenbegrenzung BaFin-prospektfrei und kostengünstig platzierbar. Die Prospektpflicht nach dem VermAnlG erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen...

Nach Vermögensanlagengesetz bestehen immer folgende Pflichtangaben gegenüber potentiellen Anlegern - von Dr. jur. Horst Werner

Wertpapierfreie Vermögensanlagen dürfen nur innerhalb der gesetzlich definierten Bagatellgrenzen ( = Bereichsausnahmen ) ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Grundschuldbesicherte Darlehen sind jedoch gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG bei richtiger Gestaltung gänzlich BaFin-frei und ohne Volumenbegrenzung BaFin-prosketfrei platzierbar. Die Prospektpflicht nach dem VermAnlG erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft und...

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