Finanzinstrumente

Gewerbsmäßige Vermittlung von Kapitalanlagen gemäß dem § 34 f GewO mit Erlaubnis oder erlaubnisfrei nach dem Emittentenprivileg

Eine Gewerbeerlaubnis gem. dem §§ 34 f GewO und nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) benötigt jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten ( keine Wertpapiere ) für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern.( Zu diesen abhängig Beschäftigten zählen nicht die Mini-Jobber ). Beschäftigte Mitarbeiter verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis und keiner Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt...

Kapitalanlagen vom BaFin-geprüften Börsenmarkt oder vom grauen Kapitalmarkt beinhalten gleiche Risiken – von Dr. Horst Werner

Finanzinstrumente vom „kleinen“ außerbörslichen oder „freien“ oder auch abfällig genannten „grauen“ Kapitalmarkt, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) sind wie vom BaFin-kontrollierten Börsenmarkt risikobehaftet, aber keineswegs nur von grauer oder nebliger Undurchsichtigkeit geprägt. Bei näherer Betrachtung ist es zwar ein sehr schillernder Markt mit vielen seriösen, aber manchmal auch betrügerischen Marktteilnehmern: Solide mittelständische Industrieunternehmen finanzieren sich aus Kosten- und aus Zeitgründen über den „kleinen Kapitalmarkt“, innovative Start-up-Unternehmen versorgen sich dort mit Gründungskapital und das Kapital für die Energiewende wird teilweise ebenfalls auf diesem freien Kapitalmarkt eingeworben, um die Eigenkapitalversorgung in Ergänzung zur Bankkreditversorgung zu gewährleisten. Zur Erfüllung von notwendigen Eigenkapitalquoten ist der “kleine Kapitalmarkt” als Risikokapitalmarkt...

Grundschuldbesicherte Darlehen keine Vermögensanlagen im Sinne der Prospektgesetze und auch keine verbotenen Einlagengeschäfte

Grundschuldbesicherte Anleger-Darlehen sind keine Finanzinstrumente bzw. Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und auch keine verbotenen Einlagengeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, § 3 KWG, so Dr. Horst Werner aus Göttingen. Private Grundschuldarlehen sind bei richtiger Gestaltung keine Finanzinstrumente bzw. keine Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Schreiben der BaFin vom April 2016 – also nach Einführung des Kleinanlegerschutzgesetzes - , dass (wörtlich) lautet: „grundschuldbesicherte Darlehen sind keine Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 VermAnlG“. Dies schließt auch die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 aus, da in Nr. 7 „sonstige Anlagen“, aber keine Darlehen erfasst sind. Darlehen sind nur in Nr. 3 ( partiarische Darlehen ) und in Nr. 4 ( Nachrangdarlehen ) genannt. Das besagte Schreiben beinhaltet eine Grundsatzentscheidung...

Finanzierungs-Büro Dr. Horst Werner erteilt jetzt auch in Stuttgart BaFin-Beratung und berät zur BaFin-Erlaubnispflicht

Finanzierungsbüro Dr. Horst Werner mit seinen Kapitalmarktexperten berät jetzt auch in Stuttgart über BaFin-erlaubnispflichtige Kapitalmarktangebote und über BaFin-Prospektgenehmigungen, da die Dr. Werner Financial Service AG mit ihrem Hauptsitz in Göttingen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) nunmehr auch eine Finanzberatungs-Niederlassung in Stuttgart ( Hasenbergsteige 24 ) eröffnet hatte. Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt erfordern besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte,...

Vermögensberatung überprüft Portfoliostruktur

Depotkonten mit geringer Diversifizierung von Finanzinstrumenten weisen höhere Risikostrukturen aus, als die Ziele, die mit einer persönlichen Anlagepolitik angestrebt werden. Deshalb ist eine Überprüfung der Strukturen und Anlageziele der Portfolios sinnvoll. Dabei wird auch die Ertragskomponente des Privatanlegers berücksichtigt. Wertpapierdepots vieler Privatanleger bestehen häufig aus wenigen Anlageformen und Finanzinstrumenten. Die Kehrseite dazu ist ein anderes Extremverhalten: Streuung in sehr vielen Anlagetiteln - häufig in der selben Anlageklasse. Anleger stufen das eigene Portfolio als konservativ und risikoscheu...

Erlaubnispflicht zur Platzierung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten nch § 32 KWG

Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf der Genehmigung ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also auch die als Wertpapier ausgestatteten Genussscheine. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute...

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