außergewöhnliche Belastung

Steuerliche Aspekte beim Ehegattenunterhalt

Die steuerliche Behandlung von Ehegattenunterhalt bietet Gestaltungsspielraum. Das Realsplitting ist meist steuerlich günstiger, die Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist unkomplizierter. Beim Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung gibt es zwei zentrale Möglichkeiten, die Zahlungen steuerlich geltend zu machen: als Sonderausgaben im Rahmen des sogenannten Realsplittings oder als außergewöhnliche Belastungen. Beide Varianten haben unterschiedliche Voraussetzungen und steuerliche Auswirkungen für beide Beteiligten. Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht , die wichtigsten steuerlichen Aspekte beim Ehegattenunterhalt in Deutschland: Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting) - Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805?Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden. Zusätzlich...

Steuerrecht: Kosten für Zivilprozesse können als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich steuerlich absetzbar sein

(c) Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Bundesfinanzhof, 12.05.2011, VI R 42/10 Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier Schritten: 1.) Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte. 2.) Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. 3.) Von...

Einkommensteuer: Absetzbarkeit von Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung

(c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten: Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte. Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen...

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