Bundesfinanzhof

Thomas Filor: Wie der Bundesfinanzhof den Verkauf der Eigentumswohnung erleichtert

Der Münchner Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert den Verkauf selbstgenutzter Wohnungen – Filor erklärt, wie. Magdeburg, 08.11.2019. „Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof in München den Verkauf von Eigentumswohnungen erheblich erleichtert. Vergangenen Donnerstag veröffentlicht der BFH nämlich ein Urteil, laut dem die jeweilige Eigentumswohnung nach dem eigenen Auszug nicht bis zum Verkauf leer bleiben muss“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf das Urteil des BFH (Az: IX R 10/19). Demnach gelten für die selbstgenutzten Wohnungen Steuervergünstigungen, wenn die Immobilie noch im selben Kalenderjahr verkauft wird. „Normalerweise gilt beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen eine sogenannte Spekulationsfrist, welche zehn Jahre beträgt. „Sollte die die Zeit zwischen Kauf und Verkauf kürzer sein, ist der Eigentümer verpflichtet, die Wertsteigerung der Immobilie zu versteuern“,...

BFH schafft Klarheit zur steuerlichen Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen

In seiner aktuellen und heute verkündeten Entscheidung vom 27. Juli 2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die steuerliche Absetzbarkeit von teilweise beruflich genutzten Räumen nicht erleichtert. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer Dr. Raoul Riedlinger: „Für viele Steuerpflichtige ist diese Entscheidung eine Enttäuschung. Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen.“ Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung ist die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen usw. – steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen. Das Gericht verkündete heute...

Bundesfinanzhof vollzieht Kehrtwende: Erstattungszinsen sind doch steuerpflichtig

Mit Urteil vom 15. Juni 2010, VIII R33/07 hatte der BFH noch entschieden, dass vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht zu versteuern sind. Entsprechend hatten wir in unserem Newsletter 10/2010 auf die Notwendigkeit hingewiesen, bei noch offenen Veranlagungen oder Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung Einspruch einzulegen oder einen Änderungsantrag zu stellen bzw. bei zukünftigen Steuererklärungen Erstattungszinsen des Finanzamtes nicht mehr als Einkünfte anzugeben. Mit einem am 12. Februar 2014 veröffentlichten Urteil vollzieht der Bundesfinanzhof hierzu vor dem Hintergrund des Jahresteuergesetzes 2010 jetzt wieder eine gänzliche Kehrtwende: Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf...

Dienstwagenbesteuerung: Bundesfinanzhof bestätigt 1%-Regelung und fordert gleichzeitig Mindestangaben eines Fahrtenbuchs

Im Newsletter 12/2012 hatten wir bereits über das vor dem Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 51/11 anhängige Musterfahren zur Dienstwagenbesteuerung berichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist bekanntlich die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Diskutiert wird seit langem darüber, ob die üblichen Händlerrabatte bzw. Abschläge für Gebraucht- oder Jahreswagen die Bemessungsgrundlage für diese private Nutzungsentnahme mindern. Mündliche Verhandlung im Verfahren...

Vorsicht vor angeblicher ebay Rechnung

Es wird immer noch versucht, arglose ebay Nutzer reinzulegen- in denen man ihnen eine Email mit folgendem Inhalt- und als Anhang eine ZIP Datei namens “Einzug” schickt. Den Namen des Empfängers der Mail haben wir auf Wunsch durch **** ersetzt. Nicht beglichene Ebay Rechnung vom 25.05.2012 für ******** Hallo ********, Ihr Konto ist überfällig. Bitte begleichen Sie Ihre ausstehende Rechnung vollständig, da wir sonst Ihre Möglichkeiten bei eBay einkaufen und verkaufen zu können, einschränken müssen. Ihre eBay-Rechnung für den Zeitraum vom 25. April 2012 bis zum 11. Mai 2012 ist jetzt im Zusatzordner...

Steuerfalle für Verkäufer auf der Internetplattform Ebay

Steuerfalle für Verkäufer auf der Internetplattform Ebay ebayWie die auf der Internetseite vom Bundesfinanzhof (BFH) zu lesen ist, müssen Personen die bei eBay regelmässig gebrauchte Waren als “Privatverkäufer” verkaufen Umsatzsteuer abführen . Der BFH dazu: Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über “ebay” um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, ist zu bejahen. 1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform “ebay” kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt...

Nach Urteil des Bundesfinanzhofs: Kosten für Ausbildung und Studium von der Steuer absetzen

Walter W. Kaiser, Geschäftsführer von Kaiser & Partner, begrüßt die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach Kosten für die berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium künftig in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden können. Das Ziel von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble, dies durch eine Gesetzesänderung zu verhindern, kritisierte Kaiser: Gerade für junge Menschen sei das Urteil des Bundesfinanzhofs eine zusätzliche Motivation, sich durch eine qualifizierte Ausbildung oder ein Studium auf das Berufsleben vorzubereiten und so ihre Chancen auf eine gute Arbeitsstelle deutlich zu verbessern. Gleichzeitig...

Steuerrecht: Kosten für Zivilprozesse können als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich steuerlich absetzbar sein

(c) Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Bundesfinanzhof, 12.05.2011, VI R 42/10 Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Die Feststellung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier Schritten: 1.) Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte)...

Inhalt abgleichen