Einkommensteuer: Absetzbarkeit von Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung

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Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das dann der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten:

Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.

Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, so dass sich das Einkommen ergibt.

Zieht man von diesem Einkommen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich ab, hat man letztendlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Gerade der dritte Schritt ist dabei immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, da der Steuerzahler naturgemäß viele Ausgaben als absetzbare Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ansieht, während das Finanzamt der gegenteiligen Ansicht ist.

Außergewöhnliche Belastungen stellen grundsätzlich auf außergewöhnliche Umstände ab; Es müssen dem Steuerpflichtigen also zwangsläufig Aufwendungen entstanden sein, die außergewöhnlichen Charakter haben.

Einen solchen außergewöhnlichen Charakter hat gem. der §§ 33, 33a EStG der sogenannte Elternunterhalt, den Kinder gemäß § 1601 BGB ihren Eltern zahlen müssen, wenn deren leibliche Eltern pflegebedürftig sind.

Ob Elternunterhalt aber nach § 33 EStG oder § 33a EStG abzugsfähig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

§ 33 EStG normiert „allgemeine“ außergewöhnliche Belastungen, bei denen in bestimmter Höhe eine zumutbare (Eigen-) Belastung festgelegt ist.

§ 33a EStG normiert außergewöhnliche Belastungen „in besonderen Fällen“, bei denen Sonderregelungen mit Höchstbeträgen – ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – zum Zuge kommen.

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