ungerechtfertigte Bereicherung

GASAG: Ansprüche gegen die GASAG verjähren zum Jahresende!

In weiteren Berufungsverfahren konnten Sondertarifkunden der GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel erfolgreich ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlungen durchsetzen. Auch wenn die GASAG nun eine Vielzahl von Prozessen verliert, bedeutet dies nicht, dass die übrigen Sondertarifkunden der Tarife „Aktiv“, „Vario“ „Fix“ oder „Profi“ hiervon profitieren, denn die GASAG wird freiwillig keine Rückzahlungen leisten. Ein Sprecher der GASAG formulierte dies kürzlich so: "Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen." Es gilt also auch hier der Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Dies bedeutet, dass jeder GASAG-Kunde einzeln vor Gericht ziehen muss, um sein Geld zurückzubekommen. Die Verbraucherzentrale Berlin hat Ende Oktober auf ihrer Homepage eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben, in der sie die Verbraucher zur Geltendmachung ihrer Forderung...

GASAG-Klagen: Weitere Erfolge in der Berufungsinstanz zeichnen sich ab – Jetzt Ansprüche geltend machen, da Verjährung droht!

Ende des Kalenderjahres 2010 verjähren die Rückforderungsansprüche der GASAG-Sondertarifkunden für Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2006. Von über 300.000 betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 ihre Forderung gerichtlich geltend gemacht. Den Sondertarifkunden der GASAG-Sondertarifverträge „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ bleibt nur noch bis Ende dieses Jahres Zeit, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen. Nicht nur der Bundesgerichtshof hat dieses Jahr mit seinem am 14. Juli 2010 verkündeten Urteil (BGH VIII ZR 246/08) den Weg für die Rückforderung überzahlter Gastarife geebnet. Auch die Amtsgerichte haben den Rückforderungsansprüchen in den letzten Monaten überwiegend stattgegeben. Gegen eine Reihe von Urteilen hat die GASAG Berufung eingelegt. Aber auch hier zeichnet sich derzeit ab, dass die Kunden siegen werden. Das Landgericht Berlin hat als Berufungsinstanz mit Beschluss vom 7. Oktober...

GASAG: Gerichtliche Niederlagen führen nicht zum Umdenken – Verjährung droht

Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 225/07) hat die GASAG durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie für Rückforderungen keinen Raum sehe. An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat die GASAG bis heute nichts geändert, nur dass sie ihre Verteidigungsstrategie im Laufe der Zeit aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen geändert hat. Argumentierte die GASAG noch anfangs, dass der Kunde bei Verwendung einer vom BGH unbeanstandeten Preisanpassungsklausel keinen anderen Preis bezahlt hätte, ist sie nun vornehmlich dazu...

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