GASAG: Ansprüche gegen die GASAG verjähren zum Jahresende!

In weiteren Berufungsverfahren konnten Sondertarifkunden der GASAG aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel erfolgreich ihre Ansprüche auf Rückzahlung von Überzahlungen durchsetzen.

Auch wenn die GASAG nun eine Vielzahl von Prozessen verliert, bedeutet dies nicht, dass die übrigen Sondertarifkunden der Tarife „Aktiv“, „Vario“ „Fix“ oder „Profi“ hiervon profitieren, denn die GASAG wird freiwillig keine Rückzahlungen leisten. Ein Sprecher der GASAG formulierte dies kürzlich so: "Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen."

Es gilt also auch hier der Grundsatz: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“

Dies bedeutet, dass jeder GASAG-Kunde einzeln vor Gericht ziehen muss, um sein Geld zurückzubekommen. Die Verbraucherzentrale Berlin hat Ende Oktober auf ihrer Homepage eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben, in der sie die Verbraucher zur Geltendmachung ihrer Forderung aufruft.

Aus rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird die GASAG keine freiwilligen Leistungen erbringen, denn hiergegen sprechen Einsparungen im zweistelligen Millionenbereich. Außerdem läuft die Zeit für die GASAG, denn die Ansprüche aus 2006 verjähren zum 31. Dezember 2010.

Dabei spricht die Rechtslage eindeutig zu Gunsten der betroffenen Verbraucher. Nachdem der Bundesgerichthof mit Urteil vom 15. Juli 2007 (BGH ZR 225/07) die in diesen Tarifen enthaltene Preisanpassungsklausel für unwirksam erklärt hatte, wurde der GASAG rückwirkend die Rechtsgrundlage für ihre Preiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 sowie zum 1. Januar 2006 entzogen. Die hierauf eingereichten Klagen waren vor dem Amtsgericht überwiegend erfolgreich. Dennoch ging die GASAG in nahezu allen Verfahren in die Berufung.

Die Strategie, die dahinter steht, ist offensichtlich: Je länger sich die Prozesse hinziehen und je weniger die ganze Angelegenheit publik wird, desto weniger Verbraucher klagen. Dies hat zur Folge, dass die GASAG nur wenige Hunderttausend Euro anstelle von etlichen Millionen an ihre Kunden zurückzahlen muss.

Wer seine Ansprüche also noch geltend machen will, muss sich beeilen, denn die Verjährung der Ansprüche droht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Eingang des Mahnbescheides oder der Klage bei Gericht.

Wir können jedem betroffenen Sondertarifkunden nur dringend anraten, sich umgehend von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.

Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter 0 30 - 34 90 27 63 telefonisch zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vor den Berliner Gerichten vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.


Über RA Marcus Kreuzinger