GASAG: Gerichtliche Niederlagen führen nicht zum Umdenken – Verjährung droht

Nachdem der Bundesgerichtshof im Juli 2009 die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln der Berliner GASAG, die sie in den Sondertarifverträgen „Aktiv“, „Vario“ oder „Fix“ verwendete, für unwirksam erklärt hatte, war zunächst zu erwarten, dass die GASAG die hiervon betroffenen Kunden entschädigen oder zumindest eine Teilentschädigung anbieten würde. Bereits unmittelbar nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH ZR 225/07) hat die GASAG durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben, dass sie für Rückforderungen keinen Raum sehe.

An dieser grundsätzlichen Ausrichtung hat die GASAG bis heute nichts geändert, nur dass sie ihre Verteidigungsstrategie im Laufe der Zeit aufgrund der bereits ergangenen Entscheidungen geändert hat. Argumentierte die GASAG noch anfangs, dass der Kunde bei Verwendung einer vom BGH unbeanstandeten Preisanpassungsklausel keinen anderen Preis bezahlt hätte, ist sie nun vornehmlich dazu übergegangen, darauf abzustellen, ob der Kunde den Preiserhöhungen aufgrund vorbehaltsloser Zahlung stillschweigend zugestimmt habe.

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) ausgeführt, dass es auf einen Widerspruch gegen die angekündigten Preiserhöhungen nicht ankommt. Auch ein Zug vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe brachte der GASAG nicht den gewünschten Erfolg; die Verfassungsrichter wiesen die Beschwerde der GASAG zurück und bestätigten die Rechtsprechung des BGH zum Verbot bestimmter Gaspreiserhöhungen.

Vor dem für die GASAG zuständigen Berliner Amtsgericht Mitte kam es nach Einschätzung des Verfassers mit Ausnahme von wenigen Urteilen überwiegend zur Verurteilung der GASAG zu Rückerstattung aufgrund der Preiserhöhung geleisteter Mehrkosten.

Trotz dieser Umstände geht die GASAG gegen diese Urteile in nahezu allen uns vorliegenden Fällen in die Berufungsinstanz. Dies bestätigt nochmals die bislang gefahrene Strategie der GASAG und gerade nicht dazu, dass sie freiwillig irgendwelche Beträge erstatten wird. Das Unternehmen rechnet zwar mit Rückzahlungen, wird von sich aus aber nichts in dieser Richtung unternehmen. Vielmehr äußerte sich der ein Sprecher der GASAG nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsurteiles: "Kunden, die meinen, einen Anspruch zu haben, müssen ihn individuell geltend machen."

Nach alldem müsste man davon ausgehen, dass eine Verteidigung der GASAG gegen die erhobenen Rückzahlungsansprüche nicht erfolgversprechend sein würde. Dies mag aus rechtlicher Sicht, jedoch nicht aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zutreffen.

Bei genauerem Hinblick geht die auf Abschreckung vor einer Klageerhebung ausgerichtete Strategie der GASAG auf. Von den 350.000 von der unwirksamen Preisanpassungsklausel betroffenen Sondertarifkunden haben bislang lediglich 900 den gerichtlichen Klageweg bestritten. Hinzu kommt, dass die „Zeit für die GASAG läuft“. Die Ansprüche der Kunden stammen aus den Jahren 2005 und 2006. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in drei Jahren. Der betroffene Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 ist in den überwiegenden Fällen bei Zugrundelegung einer Rechnungsstellung in 2006 bereits zum 31. Dezember 2009 verjährt. Die übrigen Ansprüche verjähren zum 31. Dezember 2010.

Nach dem 31. Dezember 2010 hat die GASAG die Möglichkeit gegenüber Ansprüchen auf Rückerstattung von unberechtigten Mehrleistungen aus dem Zeitraum 2006 durch Erhebung der Einrede der Verjährung die Leistung dauerhaft zu verweigern.

Aus diesen Gründen können wir nur jedem von der Preiserhöhung betroffenen Sondertarifkunden aufgrund der anstehenden Verjährung dringend anraten, umgehend sich von einem fachkundigen Anwalt rechtlich beraten zu lassen.

Sollten auch Sie betroffener Tarifkunde sein, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir stehen Ihnen ab sofort unter 0 30 - 34 90 27 63 telefonisch zur Verfügung. Wir haben bereits eine Vielzahl von GASAG-Kunden vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Vertretung ankommt.


Über RA Marcus Kreuzinger