Werkvertrag

Aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei HMS. Barthelmeß Görzel

Arbeitsrecht: Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Der Unternehmer wird durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Die Tätigkeit als solche ist hingegen Gegenstand eines Dienstvertrages. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2013 Az.: 10 AZR 282/12 Quelle: PM Nr.: 55/13 Für Fragen speziell zu dieser Entscheidung oder auch zu anderen Themen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen unser Fachanwalt...

Fremdfirmenregelung und Werkvertrag

Sie sind der Meinung Arbeiten an Fremdfirmen zu vergeben und somit auch die Verantwortung im Arbeitsschutz vergeben zu haben? Weit gefehlt! Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten. Für die Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, sich gegenseitig über die bei der Arbeit entstehenden Gefahren zu unterrichten und die Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen. Außerdem muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigt, sich vergewissern, dass diese hinreichend unterwiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Nahezu identisch finden sich diese Forderungen auch in § 6 BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Informationen für die Praxis enthalten im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die BGI 528 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" und die BGI 865 "Einsatz...

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