Aktuelle Pressemitteilung der Kanzlei HMS. Barthelmeß Görzel

Arbeitsrecht: Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag
Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Der Unternehmer wird durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Die Tätigkeit als solche ist hingegen Gegenstand eines Dienstvertrages.

Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. September 2013
Az.: 10 AZR 282/12

Quelle: PM Nr.: 55/13

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