Fremdfirmenregelung und Werkvertrag

Sie sind der Meinung Arbeiten an Fremdfirmen zu vergeben und somit auch die Verantwortung im Arbeitsschutz vergeben zu haben?
Weit gefehlt!
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenarbeiten.
Für die Arbeitgeber besteht außerdem die Pflicht, sich gegenseitig über die bei der Arbeit entstehenden Gefahren zu unterrichten und die Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen.

Außerdem muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigt, sich vergewissern, dass diese hinreichend unterwiesen sind (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). Nahezu identisch finden sich diese Forderungen auch in
§ 6 BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Informationen für die Praxis enthalten im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die BGI 528 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" und die BGI 865 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“.

Der Unternehmer, in dessen Betrieb das Fremdunternehmen die Arbeiten durchführt, muss sich vergewissern, dass der Fremdunternehmer seinen Beschäftigten alle erforderlichen Anweisungen und Unterweisungen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung gegeben hat.
Dem Auftraggeber obliegt nicht die Verpflichtung, die "fremden" Arbeitnehmer zu unterweisen, wohl aber zu kontrollieren, ob die notwendigen Anweisungen erteilt wurden.

Im Übrigen geht die allgemeine Rechtsauffassung davon aus, dass der Auftraggeber im Interesse der Gefahrenabwehr verpflichtet ist, die Arbeiten einstellen zu lassen, wenn für ihn erkennbar wird, dass die Fremdfirmenmitarbeiter erheblich gegen Schutzbestimmungen verstoßen.

Doch wie kann der auftraggebende Unternehmer diese Pflichten erfüllen?
Fremdfirmenkoordinator und Werkvertrag heißen die Zauberworte!

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Natürlich erhalten die Teilnehmer alle relevanten Unterlagen, wie z. B. Muster-Werkvertrag, Heißarbeitserlaubnisschein, Muster-Gefährdungsbeurteilung, Checklisten, Bewertungsbögen etc. zum direkten praktischen Einsatz.

Fremdfirmenkoordinatoren tragen erheblich zur Unfallverhütung in Ihrem Betrieb bei, denn bedenken Sie ... sie sind unter Umständen als Auftraggeber mitverantwortlich für die Unfälle von Fremdfirmen!
Werkverträge sichern Sie gegen rechtliche Repressalien ab.

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Über ASD-Kompetenz

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