Prospektpflicht

Keine Prospektpflicht und keine Pflichtblätter ( WIB und VIB ) wenn kein öffentliches Angebot besteht

"In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen nur bei wenigen Bereichsausnahmen nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt bzw. Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Allerdings werden öffentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Emissionsvolumen zwischen 100.000 Euro und 8 Mio. Euro von der Prospektpflicht ausgenommen. Für diese Angebote müssen Anbieter ein kürzeres Dokument, das Wertpapier-Informationsblatt (WIB) erstellen. Für Vermögensanlagen gilt eine Emissionsobergrenze in Höhe von jährlich 6 Mio. Euro. Für diese Angebote müssen Anbieter ebenso ein kürzeres Dokument, das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) erstellen. Diese Dokumente können erst veröffentlicht werden, wenn dies zuvor durch die BaFin gestattet wurde. Sobald die BaFin das jeweilige Dokument gebilligt bzw. dessen Veröffentlichung gestattet hat, wird es auch in der Datenbank der bei der BaFin hinterlegten...

EU plant Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Prospektpflicht

Die Europäische Union (EU) will Wachstumsunternehmen den Zugang zum geregelten Kapitalmarkt weiter erleichtern – geplant ist unter anderem eine unternehmensfreundliche Änderung der geltenden Prospektverordnung. Hierzu hat die Europäische Kommission entsprechende Entwürfe vorgelegt. Damit sollen Finanzierungshindernisse für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) abgebaut und dem Trend zur Abwanderung in die USA und weitere Nicht EU-Staaten entgegengewirkt werden, der sich in den letzten Jahren deutlich verstärkt hat. Erleichterung für Sekundäremissionen bereits börsennotierter Unternehmen Für KMUs, die sich frisches Eigenkapital an den Börsen beschaffen wollen, bedeutet die Prospektpflicht oft einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Zeit. Hier stellt die EU eine spürbare Entlastung in Aussicht. Unternehmen sollen künftig prospektfrei eine oder mehrere Kapitalerhöhungen durchführen können, wenn diese...

Edelmetall-Direktinvestments gem. § 1 Nr. 2 Nr. 8 VermAnlG nur noch mit Prospekt zulässig - von Dr. jur. Horst Werner

Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und (analoge) Rückerwerbsverpflichtung fallen, so Dr. Horst Werner, seit 2015 unter das Vermögensanlagengesetz mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. der Kauf von Holz, Edelmetallen, Minen oder von Tieren verstanden werden oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb (Rückaustausch) der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen; dazu gehörten auch Gold- oder Edelmetallsparpläne. Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb konnten bis Juli 2021 ausnahmslos als Finanzinstrumente gemäß dem Vermögensanlagengesetz nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden. Für Edelmetall-Direktinvestments als Vermögensanlagen für Dritte gibt es jedoch künftig keine Bereichsausnahmen mehr, sondern ohne Ausnahme gilt...

Die prospektfreien Bereichsausnahmen ( Bagatellgrenzen ) bei den mezzaninen Finanzinstrumenten - von Dr. Horst Werner

Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Vermögensanlagengesetz n.F. ab dem 10. Juli 2015 zu den Vermögensanlagen als Finanzinstrumente, für die die u.g. Bereichsausnahmen ebenfalls gelten, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wurde auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt ( BaFin-Information von Anfang Juli 2015 ), so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen...

Direktinvestments in Sachgüter können BaFin-frei u. prospektfrei außerhalb des VermAnlG und des § 34 f GewO liegen

Direkt-Investments in Wirtschaftsgüter können BaFin-frei außerhalb des Vermögensanlagengesetzes, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und des § 34 f GewO liegen. Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückerwerbsverpflichtung fallen zwar prinzipiell unter die Neufassung des Vermögensanlagengesetzes mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 - geändert durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015. Über diese neue Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetztes n.F. wurden bestimmte Arten von Direkt-Investments als wirtschaftlich mit den Nr. 1 - 6 vergleichbaren...

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