BaFin-Prospekt

Edelmetall-Direktinvestments gem. § 1 Nr. 2 Nr. 8 VermAnlG nur noch mit Prospekt zulässig - von Dr. jur. Horst Werner

Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und (analoge) Rückerwerbsverpflichtung fallen, so Dr. Horst Werner, seit 2015 unter das Vermögensanlagengesetz mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. der Kauf von Holz, Edelmetallen, Minen oder von Tieren verstanden werden oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb (Rückaustausch) der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen; dazu gehörten auch Gold- oder Edelmetallsparpläne. Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb konnten bis Juli 2021 ausnahmslos als Finanzinstrumente gemäß dem Vermögensanlagengesetz nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden. Für Edelmetall-Direktinvestments als Vermögensanlagen für Dritte gibt es jedoch künftig keine Bereichsausnahmen mehr, sondern ohne Ausnahme gilt...

BaFin-Prospekte sind durch gesetzliche Hürden und Überregulierungen überteuert, unnütz erschwert und unübersichtlich

BaFin-Prospekte sind durch gesetzliche Hürden und Überregulierungen überteuert und mit unnützen Angaben überfrachtet sowie gesetzlich zur Unübersichtlichhkeit verdammt. In unserer Beratungspraxis kommt deshalb oft von mittelständischen Unternehmern und Anlegern die Frage: Wann gibt es endlich ein Bankkunden-Schutzgesetz ? Die Prospektprüfungen und Genehmigungsverfahren für Vermögensanlagenprospekte oder Wertpapierprospekte bei der BaFin dauern zwischenzeitlich bis zu 9 Monaten und länger. Es gibt in Einzelfällen Berichte von BaFin-Billigungsverfahren, die weit über ein Jahr dauern ! Ferner erfordern Prospektprüfungen – je nach Prüfungsaufwand – allein eine BaFin-Billigungsgebühr von bis zu Euro 12.000,- und mehr. Noch vor zwei Jahren war die Prüfungszeit gesetzlich auf 20 Tage beschränkt ! Und die Prüfungskosten betrugen gesetzlich festgelegt für ein Finanzinstrument Euro 1.000,- . Das war für ein kleines oder mittleres...

BaFin-Beratung und Vertretung vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Dr. Werner Financial Service AG

Die Beratung in BaFin-Angelegenheiten und die Vertretung vor der BaFin bei Auskunftsersuchen oder Rückabwicklungsverfügungen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) übernimmt die Dr. Werner Financial Service AG. Die Fachjuristen beraten und informieren über das Kapitalmarktaufsichts-Recht und das Bankaufsichtsrecht, über die Genehmigungsvoraussetzungen für Kapitalmarktprospekte einerseits und über prospektfreie Privatplatzierungen andererseits, die die Bagatellgrenzen des Prospektrechts nicht überschreiten. Die BaFin-Beratung bei der Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente oder bei der Vermittlung derselben am Kapitalmarkt erfordern besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften...

Die prospektfreien Bereichsausnahmen ( Bagatellgrenzen ) bei den mezzaninen Finanzinstrumenten - von Dr. Horst Werner

Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Vermögensanlagengesetz n.F. ab dem 10. Juli 2015 zu den Vermögensanlagen als Finanzinstrumente, für die die u.g. Bereichsausnahmen ebenfalls gelten, wonach u.a. eine Prospektpflicht nicht besteht, sofern nicht mehr als 20 Nachrang-Darlehensanteile platziert werden. Diese „Geringfügigkeitsgrenze“ für Vermögensanlagen wurde auch entsprechend einer klarstellenden Mitteilung der BaFin für Nachrangdarlehen bestätigt ( BaFin-Information von Anfang Juli 2015 ), so dass Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen...

Die neuen Finanzinstrumente im Kleinanlegerschutzgesetz als prospektfreie Bereichsausnahmen ohne Bafin-Billigung

Kapitalbeschaffungs-Experte Dr. Horst Werner, Göttingen, erläutert die neuen Finanzinstrumente im Kleinanlegerschutzgesetz ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als da sind die Nachrangdarlehen, die partiarischen Darlehen und die grundschuldbesicherten Darlehen zur prospektfreien Platzierung über Crowdfunding Portale . Diese Vertragsformen sind nunmehr Finanzinstrumente im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und dürfen somit von Vermittlern nur mit gesonderter Zulassung nach § 34 f GewO verkauft bzw. platziert werden. Trotz angestrebter erhöhter Regulierung werden nach dem Willen des Gesetzgebers sog. Schwarmfinanzierungen („Crowdinvestments“)...

Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz u. Wertpapierprospektgesetz bleiben nach dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz erhalten

Die prospektfreien Bereichsausnahmen im Vermögensanlagengesetz ( bis zu 20 stille Beteiligte und gleichzeitig bis zu 20 Genussrechtsbeteiligte - also insgesamt 40 Beteiligte ) und im Wertpapierprospektgesetz ( bis zu 149 Wertpapierbeteiligte ) bleiben auch zukünftig nach dem Kleinanlegerschutzgesetz bestehen und erhalten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Kapital von Privat an Privat kann nach den Prospektgesetzen ausserhalb der Banken nur als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital...

Der neue § 34f Gewerbeordnung für Finanzvermittler und das Emittentenprivileg von Emissionsunternehmen - von Dr. Horst Werner

Der § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung gilt nach dem Kleinanlegerschutzgesetz ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) ab dem 01. Juli 2015 ausnahmslos für alle Finanzinstrumente, die als Vermögensanlagen über Vermittler platziert werden. Zu diesen Finanzinstrumenten im kapitalmarktrechtlichen Sinne zählen ab dem 01. Juli 2015 auch sämtliche Darlehensformen ( Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und auch grundschuldbesicherte Darlehen ). Der neue § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz enthält erstmalig eine Auffangklausel bzw. Generalklausel, wonach als Vermögensanlagen auch alle „sonstigen Anlagen gelten, die einen...

Dr. Werner Financial Service AG bringt die Fa. Win Energie Invest AG mit BaFin-Prospekt an den Kapitalmakrkt

Die Fa. Win Energie Invest AG hat ihren von der Dr. Werner Financial Service AG strukturierten Kapitalmarktprospekt mit einem Emissionsvolumen von Euro 20 Mio. von der BaFin am 07. Juni 2012 gestattet bekommen. Die Gesellschaft ist geleitet von der Überzeugung, dass die derzeit bestehenden Energie-Wirtschaftssysteme nicht mehr zukunftsfähig sind. Kerngeschäft der Gesellschaft ist insbesondere das sog. Energie-Contracting. Beim spezifischen „Einspar-Contracting“ führt der Contractor Energieeinspar- Maßnahmen durch (z.B. Wärmedämmung), die zu geringeren Energiekosten führen und garantiert ein bestimmtes Einsparpotenzial. Aus...

Platzierung der SwissValor Deutschland AG über Dr. Horst Siegfried Werner mit BaFin-Gestattung von € 100 Mio.

Die SWISSVALOR DEUTSCHLAND AG wird über Dr. Horst Siegfried Werner mit einem Genussrechtsprospekt nach BaFin-Gestattung am 11. Jan. 2012 platziert. Das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart ist ein Beteiligungsunternehmen, das vorwiegend in Schweizer und zukünftig in deutsche Unternehmen und Immobilien investiert und sich für weitere Geschäftsperspektiven den deutschen Investitions- und Anlegermarkt erschließt. Die SWISSVALOR DEUTSCHLAND AG ist die Tochtergesellschaft eines alteingesessenen Schweizer Konzerns. Das deutsche Emissionsunternehmen ist mit einem Grundkapital von über Euro 15 Mio. und einer zusätzlichen Rücklage von mehr...

WHS 2 Grundbesitz GmbH & Co KG als offener Immobilienfonds m. BaFin-Prospekt erarbeitet v. der Dr. Werner Financial Service AG

Die im Baden-Württembergischen Rottenburg am Neckar ansässige WHS 2 Grundbesitz GmbH & Co. KG ( http://www.whs2.de ) bietet Interessenten jeder Einkommensklasse mit ihrem Immobilienfonds-Prospekt die Möglichkeit, gemeinschaftlich von besonders lukrativen Immobilienanlagen zu profitieren, welche die finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen übersteigen und für gewöhnlich institutionellen Investoren vorbehalten bleiben. Als Direktkommanditisten oder Treuhandkommanditisten mit umfassenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten ausgestattet, erhalten die Zeichner einer der Kommandit-Beteiligung die Aussicht auf regelmäßige Liquiditätsausschüttungen,...

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