Edelmetall-Direktinvestments gem. § 1 Nr. 2 Nr. 8 VermAnlG nur noch mit Prospekt zulässig - von Dr. jur. Horst Werner

Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und (analoge) Rückerwerbsverpflichtung fallen, so Dr. Horst Werner, seit 2015 unter das Vermögensanlagengesetz mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. der Kauf von Holz, Edelmetallen, Minen oder von Tieren verstanden werden oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb (Rückaustausch) der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen; dazu gehörten auch Gold- oder Edelmetallsparpläne. Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb konnten bis Juli 2021 ausnahmslos als Finanzinstrumente gemäß dem Vermögensanlagengesetz nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden.

Für Edelmetall-Direktinvestments als Vermögensanlagen für Dritte gibt es jedoch künftig keine Bereichsausnahmen mehr, sondern ohne Ausnahme gilt bei der Neuemission von Edelmetall-Direktinvestments eine Prospektpflicht, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Hauptanlass für diese Neuregelung waren die aufgrund des Wirecard-Skandals laut Entwurfsbegründung notwendig gewordenen Anpassungen im Bilanzkontrollverfahren und Prüfverfahren durch Wirtschaftsprüfer sowie der Einräumung weitergehender Befugnisse für die Kapitalmarktaufsicht.

Bei den Vermögensanlagen wird es so sein, dass das Prospektverfahren sogar dann ausgesetzt wird, sobald die BaFin Anhaltspunkte für Anlegerschutzbedenken hat. Das Verfahren wird grundsätzlich solange gestoppt, bis die BaFin abschließend geprüft hat, ob sie Produktinterventionsmaßnahmen zugunsten von Verbrauchern ergreifen muss. Verbietet die BaFin eine Vermögensanlage, wird die Prospektbilligung ebenfalls gesperrt, sprich: Die BaFin billigt den Prospekt nicht. Grundsätze des Verbraucherschutzes können also zukünftig eine Prospektbilligung der BaFin verhindern. Zur Erweiterung des Anlegerschutzes wurden daher seit Juli 2021 weitere Gestaltungsvarianten des Direktinvestments mit den Gold-, Silber- und sonstigen Edelmetallen unter Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) gestellt.

Angebote von Edelmetall-Direktinvestments als Vermögensanlagen sind bei vielen Unternehmen seit der steigenden Goldpreise wegen der Corona-Krise als Geschäftsmodell sehr beliebt. Das FISG, das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (siehe BaFinJournal Juni 2021), hat eine zusätzliche Neuerung im Vermögensanlagengesetz gebracht, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist: Die neue „Nummer 8“ in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Sie erfasst bestimmte Edelmetall-Direktinvestments, die damit als Vermögensanlagen unter die Prospektpflicht fallen. Der Gesetzgeber hat die neue Regelung getroffen, weil in der Vergangenheit Anbieter von Edelmetall-Investments die Prospektpflicht bewusst umgangen haben. Nun haben Anlegerinnen und Anleger bessere Möglichkeiten, sich über solche Produkte zu informieren.

Die neue Nr. 8 des § 1 Abs. 2 VermAnlG lautet :

Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

a) eine Verzinsung und Rückzahlung,
b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
c) einen vermögenswerten Barausgleich oder
d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

Über diese vormalige ( nunmehr in Ziff. 8 spezifizierte ) Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7 des Vermögensanlagengesetztes wurden bestimmte Arten von Direkt-Investments als wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) als Finanzinstrumente aufgenommen.

Soweit materielle Wirtschaftsgüter zu Gesamthandseigentum mit Gewinn- und Verlustbeteiligung erworben werden, kommt deshalb grundsätzlich das Vermögensanlagengesetz und eventuell das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) zur Anwendung. Wenn jedoch die beispielhaft genannten Wirtschaftsgüter zu Alleineigentum ( z.B. auch in der Form des Bruchteilseigentums ) erworben werden und keine Zinsversprechen durch den Initiator bzw. Verkäufer gegeben werden und/oder vom Initiator auch keine Rücknahmeverpflichtungen übernommen werden, kommen die neuen Vorschriften ( also das Vermögensanlagengesetz und der § 34 f GewO ) nicht zur Anwendung und dementsprechend bedarf es bei der Platzierung durch Vermittler auch keiner Erlaubnis nach § 34 f GewO.

Der Begriff "Rückerwerb" oder "Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen" bedeutet, dass sich gerade der Initiator bzw. der Veräußerer verpflichtet, die Sache gegen einen "vermögenswerten Ausgleich" ( = Entgelt ) zurück zu nehmen. Dann handelt es sich nicht um einen klassischen Kaufvertrag mit endgültiger Übernahme des Wirtschaftsguts ( endgültiger Eigentumsübergang des Anlageobjekts ), sondern nur um eine zeitlich begrenzte Überlassung des Sachgegenstandes.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen haben vor dieser Regulierung bereits Versicherungsschutz für die Vermittlung von physischen Edelmetallen zur Verfügung gestellt. Die betroffenen Versicherungsgesellschaften werden im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 01.01.2022 keinen Deckungseinwand für die versicherte Tätigkeit erheben, soweit es sich bei derartigen Investments ab 01.07.2021 um Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG handelt und diese Tätigkeit damit einer Pflichtversicherung unterfällt.