typisch stille Gesellschaft

Die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft mit ihren Steuern und Vertragsbedingungen

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Die stille Gesellschaft entsteht durch eine formlose ( meist schriftliche ) Vereinbarung,...

Das atypisch stille Gesellschaftskapital unter bilanzrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform der stillen Gesellschaft gem. den §§ 230 HGB dar, so Dr. Horst Werner - www.finanzierung-ohne-bank.de - und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese atypisch stille Beteiligung gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt zusätzlich die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( natürlichen und juristischen Personen ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch persönliche Gewinne mit Verlusten von Kapitalgesellschaften einkommen- und/oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als sogen. Mitunternehmerschaft ist : (1) die Verlustbeteiligung des atypisch still Beteiligten, (2) die Beteiligung am Firmenwert- bzw. Geschäftswertzuwachs ( stillen Reserven...

Stille Gesellschaft: Grundlagen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft in Recht, Steuern u. Bilanzierung

Nachfolgend werden die Grundlagen der stillen Gesellschaft in ihren Ausprägungen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft im Handelsrecht ( §§ 230 ff HGB ), dem Einkommensteuerrecht ( §§ 15, 15a, 20 EStG ) und dem Bilanzrecht einschließlich seiner rechtswirksamen Entstehung dargestellt. Die stille Gesellschaft ist ein unternehmerisches Finanzierungsinstrument und rein kapitalistisch strukturiert: Der stille Gesellschafter gibt dem Beteiligungsunternehmen Kapital, ohne ein Mitspracherecht und ohne unternehmerische Einflußrechte ( aber gewisse Informations- und Kontrollrechte ) zu erhalten. Regelmäßig bleibt der stille Gesellschafter anonym im Hintergrund, zumal viele Investoren ein Interesse daran haben, dass ihre Beteiligung nicht öffentlich bekannt wird. Zur detaillierten Information über diesen Beitrag hinaus wird auf das Stille-Gesellschafts-Handbuch von dem Göttinger Finanzfachmann Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de...

Die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft ( Beteiligung ) dargestellt von Dr. Horst Werner

Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt der Gesellschaftsrechtler Dr. Horst Werner aus Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme...

Stille Beteiligungen bzw. Stille Gesellschaft von Dr. Horst Siegfried Werner gesellschaftsrechtlich u. steuerrechtlich erklärt

Stille Beteiligungen sind sogen. Innengesellschaften des Handelsrechts ohne jegliche vertragsrechtliche Außenbeziehung für den stillen Gesellschafter. Stille Gesellschaftskapital kann je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Eine Stille Beteiligung ist nur an dem Unternehmen eines handelsrechtlich Kaufmanns möglich, der entweder als Einzelkaufmann oder...

Inhalt abgleichen