Die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft ( Beteiligung ) dargestellt von Dr. Horst Werner

Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt der Gesellschaftsrechtler Dr. Horst Werner aus Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens zum Tragen kommt.

Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft gem. den §§ 230 ff HGB ist die Vermögens-Beteiligung mit einem Gewinnanspruch an einem kaufmännischen, handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen. Die Einlage geht in das Eigentum des Unternehmens über. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nicht konstitutive Voraussetzung einer stillen Gesellschaft. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden; die Gewinnbeteiligung dagegen ist zwingend. Im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist also lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister erforderlich, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben können. Der stille Gesellschafter selbst wird nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass die stille Beteiligung weitgehend anonym eingegangen werden kann. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das Gesellschaftsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB (typisch stille Gesellschaft) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen.

a) Das typisch stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.

b) Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Das stille Gesellschaftskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des typisch stillen Gesellschafters als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der typisch stillen Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der stillen Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in den stillen Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion.
• Nachrangigkeit des gewährten Kapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das stille Beteiligungskapital

Eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende stille Beteiligung kann auch für mittelständische Unternehmen konzipiert werden, da die Vorgaben des HGB weitgehend dispositiver Natur – also privatrechtlich abänderbar sind. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage ist auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

Die atypisch stille Gesellschaft kann einen dreifachen positiven Effekt gewähren: (1) das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung, (2) bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und (3) zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten. Die atypisch stille Beteiligung dient nach dem Finanzierungspraktiker Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) also nicht nur der Bilanzoptimierung durch Eigenkapitalerhöhung, sondern gleichzeitig kann die Gewinn- und Verlustrechnung ( GuV ) von Verlusten ( durch Verlustzuweisung ) "befreit" werden und der atypisch stille Gesellschafter kann durch die Verlustübernahme seine Einkommensteuer reduzieren.

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs ( oft als "Equity-Kicker" bezeichnet ) handelt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( und nicht aus Kapitalvermögen ), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. "Debt-Equity-Swap" in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen ( also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen ).

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist

(1) die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Geselslchafter,
(2) die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).

Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen, die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de detaillierte Auskünfte bei entsprechender Anfrage.