Stille Gesellschaft: Grundlagen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft in Recht, Steuern u. Bilanzierung

Nachfolgend werden die Grundlagen der stillen Gesellschaft in ihren Ausprägungen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft im Handelsrecht ( §§ 230 ff HGB ), dem Einkommensteuerrecht ( §§ 15, 15a, 20 EStG ) und dem Bilanzrecht einschließlich seiner rechtswirksamen Entstehung dargestellt. Die stille Gesellschaft ist ein unternehmerisches Finanzierungsinstrument und rein kapitalistisch strukturiert: Der stille Gesellschafter gibt dem Beteiligungsunternehmen Kapital, ohne ein Mitspracherecht und ohne unternehmerische Einflußrechte ( aber gewisse Informations- und Kontrollrechte ) zu erhalten. Regelmäßig bleibt der stille Gesellschafter anonym im Hintergrund, zumal viele Investoren ein Interesse daran haben, dass ihre Beteiligung nicht öffentlich bekannt wird. Zur detaillierten Information über diesen Beitrag hinaus wird auf das Stille-Gesellschafts-Handbuch von dem Göttinger Finanzfachmann Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit dem Titel "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als Eigenkapitalersatz" mit Vertragsmustern verwiesen, das zu einem Standardwerk im GoingPublic Media Verlag, ( 180 Seiten ) geworden ist.

Entstehung der Stillen Gesellschaft :

Die stille Gesellschaft entsteht durch eine formlose Vereinbarung, wonach sich eine natürliche oder eine juristische Person als Kapitalgesellschaft an einem handelsregisterlich eingetragenen Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Vermögenseinlage an dessen Unternehmen mit Gewinnbezugsrecht beteiligt, so der Beteiligungspraktiker Dr. Horst Werner. Der Vertrag über die stille Gesellschaft wird von dem Geschäftsinhaber bzw. der Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft abgeschlossen. Bei der Aktiengesellschaft als Geschäftsinhaber bedarf der Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft zusätzlich der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit ( 75 % ), da die atypisch stille Beteiligung einen Teilgewinnabführungsvertrag gem. § 221 AktG darstellt und zur Wirksamkeit ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Die stille Gesellschafts-Einlage kann entweder in Geld, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust maximal bis zur Höhe seiner Einlage ohne Nachschusspflicht teil. Der Name "stille Gesellschaft bzw. stille Beteiligung" ist gleichzeitig Programm: der stille Gesellschafter hat "still" ohne Einflußrechte zu sein und steht "still" ( anonym ohne Nennung im Handelsregister mit Ausnahme bei der AG & atyp. Still ) im Hintergrund. Der stille Gesellschafter bildet mit dem Unternehmen auch kein gemeinsames, gesamthänderisches Eigentum ( wie z.B. der Kommanditist ), sondern überträgt das Eigentum an seinem Einlagekapital auf den Inhaber bzw. auf das Unternehmen. Es bleibt ihm "lediglich" ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Vertragsablauf oder bei Kündigung der stillen Beteiligung.

Der stille Gesellschafter und das Unternehmen bilden also eine gesellschaftsrechtliche "Gewinn-Beteiligungsgemeinschaft" mit dem Inhaber-Unternehmen. Über die "Gewinngemeinschaft" ist der Kapitalgeber am Jahresergebnis ( Bilanzgewinn ) beteiligt; bei Publikumsgesellschaften nimmt der stille Gesellschafter meist auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teil, wobei die Verlustteilnahme nicht gesetzlich zwingend ist ( zur Instrumentalisierung der stillen Beteiligung als Finanzierungsvariante ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de unter dem Menüpunkt "Mezzanine Finanzierungsformen"). Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Die Stille Gesellschaft ist im Handelsrecht unter den §§ 230 ff - 236 HGB geregelt und beinhaltet die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage. Nur der Inhaber des Handelsgewerbes ( der Geschäftsherr ) ist aus den in dem Handelsgewerbe abgeschlossenen Geschäften berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist am Erfolg ( den Gewinnen ) und an den Fehlbeträgen ( den Verlusten ) des handelsrechtlichen Gewerbebetriebes auf Zeit beteiligt. Die stille Gesellschaft muß also kündbar gestellt sein. Der Vermögensbeteiligte hat “still zu sein”; also keine Mitwirkungs- und Einflußrechte auf die Geschäftsführung, so daß die stille Beteiligung zum stimmrechtslosen Beteiligungskapital ( = Mezzanine-Kapital als Oberbegriff für alle stimmrechtslosen Beteiligungsformen ) zählt.

Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft nicht selbst "Kaufmann" und auch kein Steuersubjekt und deshalb nach § 238 HGB weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig. Steuerverantwortlich ist ausschlielich das Beteiligungsunternehmen ( z.B. Abführung der Kapitalertragstuer als Abgeltungsteuer, Umsatzsteuer etc. ). Die stille Gesellschaft tritt nach aussen überhaupt nicht in Erscheinung und nimmt nicht am Rechtsverkehr mit dritten teil. Auch erfolgt die vorgeschriebene Gewinnermittlung auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsherrn ( Inhaberunternehmen ). Der steuerliche Gesamtgewinn und die steuerliche Gesamtbilanz bei einer stillen Mitunternehmerschaft ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Ergebnisse der Steuerbilanz des Geschäftsinhabers und einer etwaigen Sonderbilanz des stillen Gesellschafters unter Hinzurechnung des Gewinnanteils und eventueller Vergütungen bzw. Aufwendungen des stillen Gesellschafters.

Recht der Stillen Gesellschaft:

Das stille Beteiligungskapital beschreibt der Gesellschaftsrechts-Spezialist Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzieren-ohne-bank.com ) als eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Innengesellschaft deshalb, weil der Stille Gesellschafter nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben und stilles Beteiligungskapital aufnehmen können. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung. Stiller Teilhaber kann also jeder werden.

Das stille Beteiligungskapital beschreibt der Finanzierungspraktiker Dr. Horst Werner als eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Innengesellschaft deshalb, weil der Stille Gesellschafter nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben und stilles Beteiligungskapital aufnehmen können. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung. Stiller Teilhaber kann also jeder werden.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das stille Gesellschaftsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB (typisch stille Gesellschaft) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen.

a) Das typisch stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird typisch stilles Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet.

b) Das atypisch stille Gesellschaftskapital ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Soweit sich also ein Kapitalgeber als atypisch stiller Gesellschafter an der Inhabergesellschaft beteiligt, können ihm die negativen Einkünfte bzw. Fehlbeträge ( = Verluste ) der Gesellschaft entsprechend der vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligungsregelung anteilig zugewiesen werden. Diese anteiligen Verluste kann der atypisch stille Gesellschafter grundsätzlich mit seinen positiven Einkünften bis zur Höhe seiner Einlage verrechnen und somit im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung sofort steuerlich absetzen.

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet nämlich eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist

(1) die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter,
(2) die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwert- bzw. Geschäftswertzuwachs und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).

Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Diese Verlustverrechnung wird erst auf der Ebene des Gesellschafters durchgeführt. Daher wird der Gewinn oder Verlust im gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid der atypisch stillen Gesellschaft durch das Betriebsfinanzamt festgestellt. Dem für die Besteuerung des atypisch stillen Gesellschafters zuständigen Wohnsitzfinanzamt werden dann die Beträge für die Verlustverrechnung nachrichtlich mitgeteilt.

Im Gegensatz zum sogen. Gesellschafterdarlehen kann also das atypisch stille Gesellschaftskapital steuerlich wirksam gemacht werden. Eine Verlustverrechnung mit Gesellschafterdarlehensbeträgen ist nicht zulässig. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die es dem Unternehmen sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

Bilanzierung des stillen Gesellschaftskapitals:

Das stille Gesellschaftskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des typisch stillen Gesellschafters als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der typisch stillen Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der stillen Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in den stillen Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion.
• Nachrangigkeit des gewährten Kapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das stille Beteiligungskapital

Eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende stille Beteiligung kann auch für mittelständische Unternehmen konzipiert werden, da die Vorgaben des HGB weitgehend dispositiver Natur - also privatrechtlich abänderbar sind. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage ist auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als “gezeichnetes Stilles Kapital” zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

Steuern des stillen Gesellschaftskapitals:

Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird typisch stilles Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich wie Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Ausschüttungsgelder auf eine stille Beteiligungs-Finanzierung wie Darlehenszinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des unternehmenssteuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Fremdgeldzinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das stille Kapital bietet also echte steuerliche Vorteile.

Typisch stille Beteiligungsanlagen beinhalten bei steueroptimaler Gestaltung auch für Kapitalgeber gewisse Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf stilles Kapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist wie oben beschrieben die Verlustbeteiligung, die Beteiligung am Geschäftswertzuwachs bzw. den stillen Reserven und die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Der atypisch stille Gesellschafter wird sodann als steuerlicher Mitunternehmer einem Kommanditisten gleichgestellt und kann seine positiven Einkünfte mit eventuellen negativen Einkünften des Unternehmens durch Verlustzuweisung verrechnen. Bei speziellen Fragen steht Dr. Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de zu Auskünften zur stillen Gesellschaft gern kostenfrei bereit.