Stille Beteiligungen bzw. Stille Gesellschaft von Dr. Horst Siegfried Werner gesellschaftsrechtlich u. steuerrechtlich erklärt
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2011-04-20 06:25.Stille Beteiligungen sind sogen. Innengesellschaften des Handelsrechts ohne jegliche vertragsrechtliche Außenbeziehung für den stillen Gesellschafter. Stille Gesellschaftskapital kann je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.
Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Eine Stille Beteiligung ist nur an dem Unternehmen eines handelsrechtlich Kaufmanns möglich, der entweder als Einzelkaufmann oder als Handelsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen sein muss. Ein Stille Beteiligung an einer GbR ( Gesellschaft bürgerlichen Rechts ) ist also nicht möglich. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei weitere Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen. Stilles Gesellschaftskapital ist aber Haftkapital des Unternehmen, wobei diese Haftung auf die Höhe der vereinbarten stille Kapitaleinlage beschränkt ist. Der stille Kapitalgeber haftet somit nur im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen im Rahmen seiner Einlagepflicht. Er haftet persönlich nicht mit seinem sonstigen Vermögen im Aussenververhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens ( = keine Mithaftung ). Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.
Von einer typisch stillen Gesellschaft spricht man, wenn der stille Gesellschaftsvertrag dem Gesetzestypus der §§ 230 ff HGB entspricht. Gewinnausschüttungen sind beim typisch stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% und dem Solidaritätszuschlag unterliegen.
Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit, dass der atypisch stille Gesellschafter positive und negative Einkünfte miteinander verrechnen kann. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung an dem Unternehmen, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte in wesentlichen Angelegenheiten).
Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Hierzu sind nach dem Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiligungsvertrages erforderlich.