Beraterhaftung

Haftung des Wirtschaftsprüfers

Mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschied das BGH, inwieweit ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen für eigene Aussagen in einem fremden Emissionsprospekt in Haftung genommen werden kann. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Von diesem verlangen die Kläger Schadensersatz wegen eines ihrem Vortrag nach falschen Wirtschaftsprüfertestats. Die Prüfer erteilten im Jahr 2004 der Emittentin der von den Klägern gezeichneten Inhaberschuldverschreibungen einer Wohnungsbaugesellschaft einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für das Jahr 2003. Im Jahr 2006 wurde über das Vermögen der Wohnungsbaugesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger machen geltend, dass sich die finanzielle Situation der Wohnungsbaugesellschaft bereits im Jahre 2003 in einem desaströsen Zustand befand, was für die Wirtschaftsprüfer ohne weiteres zu erkennen gewesen sei. Die Berufungsinstanz hatte einen Anspruch wegen...

Beraterhaftung, S&K, United Investors und andere: Wie man sich für das Schlachtfest der Anlegeranwälte rüsten sollte

Phalanx GmbH, Nordkirchen, 12.06.2013. Die Mechanismen der Haftung von Beratern und Vermittlern im Zusammenhang mit S&K und UI sind vorhersehbar und erprobt. Der verlustgeplagte Anleger nutzt Internet-Suchmaschinen und landet bei den Stichworten „United Investors“, „dtp game portfolio“ oder „S&K“ bei bezahlten Anwaltsanzeigen, Forumsbeiträgen von Anlegeranwälten und Beiträgen aus größeren Organen der Wirtschaftspresse. Sodann tritt der Anleger mit Anlegeranwälten in Kontakt. Und dann? „Dann werden nicht die Fonds verklagt, sondern die Berater und Vermittler, was wir allein an den steigenden VSH-Beauftragungen ablesen können“ sagt Daniel Blazek (BEMT Rechtsanwälte). „Zum einen liegt dies daran, dass Publikumspersonengesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH selbst nicht für Beratungs- oder Vermittlungsverschulden haften, noch grundsätzlich auf Prospektfehler, noch jemals auf Rückabwicklung. Zum anderen können insolvente...

§ 34f GewO - Eine Übersicht

Seit dem 01.01.2013 gilt nun der neue § 34f GewO – trotzdem herrscht noch teilweise Unsicherheit am Markt bzw. bei den tätigen Vermittlern. Hintergrund der Einführung der Regelung war das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler und Vermögensanlagerechts aus Dezember 2011. Mit der Aufnahme der Norm in die GewO wird die Regulierung im Rahmen der Finanzaufsicht ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat das von Anlegerschutzromantik geprägte Ziel vor Augen die Beratung griffiger für den Anleger zu gestalten und einen umfassenderen Schutz vor Graumarktprodukten zu gewährleisten. Daher gelten ab sofort für Banken und freie Vermittler beim Vertrieb von Finanzprodukten die gleichen Regeln. Dem Finanzanlagenvermittler werden insgesamt umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auferlegt. Zudem besteht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Provisionen. Mit der Verschärfung von Produktregulierungen, erhöhten Vertriebsanforderungen...

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