atypisch stille Gesellschaft

Die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft mit ihren Steuern und Vertragsbedingungen

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Die stille Gesellschaft entsteht durch eine formlose ( meist schriftliche ) Vereinbarung,...

Die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten bei Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt - von Dr. jur. Horst Werner

Mit einer atypisch stillen Beteiligung kann der Steuerkreis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer natürlichen Personen geschlossen werden, so dass der atypisch stille Gesellschafter oder Kommanditist Verluste aus der Beteiligung gegen seine anderweitig erzielten Gewinne gegenrechnen kann ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Verlustzuweisungen sind bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen allerdings bei massenhaft gleichlautenden Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt. Bei derartig modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben. So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer...

Rechtsgrundlagen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft - von Dr. jur. Horst Werner

Die stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) gibt es in den Rechtsformen als typisch stille Gesellschaft und als steuerlich intendierte atypisch stille Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Name "stille Gesellschaft bzw. stille Beteiligung" ist gleichzeitig Programm: der stille Gesellschafter hat "still" ohne Einflußrechte zu sein und steht "still" ( anonym ohne Namens-Nennung im Handelsregister ) im Hintergrund. Die stille Gesellschaft hat den Rechtsformzweck, einem Kaufmann als ein unternehmerisches Finanzierungsinstrument zu dienen und ist deshalb rein kapitalistisch strukturiert. Der stille Gesellschafter gibt dem Beteiligungsunternehmen Kapital, ohne ein Mitspracherecht und ohne unternehmerische Einflussrechte ( aber gewisse Informations- und Kontrollrechte ) zu erhalten. Die Kapitalbeteiligung und die Übereignung des Kapitalanteils an den Unternehmer macht die stille...

Stille Gesellschaft: Grundlagen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft in Recht, Steuern u. Bilanzierung

Nachfolgend werden die Grundlagen der stillen Gesellschaft in ihren Ausprägungen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft im Handelsrecht ( §§ 230 ff HGB ), dem Einkommensteuerrecht ( §§ 15, 15a, 20 EStG ) und dem Bilanzrecht einschließlich seiner rechtswirksamen Entstehung dargestellt. Die stille Gesellschaft ist ein unternehmerisches Finanzierungsinstrument und rein kapitalistisch strukturiert: Der stille Gesellschafter gibt dem Beteiligungsunternehmen Kapital, ohne ein Mitspracherecht und ohne unternehmerische Einflußrechte ( aber gewisse Informations- und Kontrollrechte ) zu erhalten. Regelmäßig bleibt der...

Die typisch stille Gesellschaft und die atypisch stille Gesellschaft ( Beteiligung ) dargestellt von Dr. Horst Werner

Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt der Gesellschaftsrechtler Dr. Horst Werner aus Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme...

Stille Beteiligungen bzw. Stille Gesellschaft von Dr. Horst Siegfried Werner gesellschaftsrechtlich u. steuerrechtlich erklärt

Stille Beteiligungen sind sogen. Innengesellschaften des Handelsrechts ohne jegliche vertragsrechtliche Außenbeziehung für den stillen Gesellschafter. Stille Gesellschaftskapital kann je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten. Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Eine Stille Beteiligung ist nur an dem Unternehmen eines handelsrechtlich Kaufmanns möglich, der entweder als Einzelkaufmann oder...

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