Wertpapierhandel

Markenrecht: Unterscheidungskraft einer Multimediamarke

Die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO weist eine Multimediamarke, die laut Markenanmelderin eine charakteristische Sequenz ihrer Trading-App wiedergebe, mangels Unterscheidungskraft zurück. Am 29. August 2019 erließ die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO in der Beschwerdesache R 2024/2018-5 eine der ersten Entscheidungen über die Eintragungsfähigkeit von Multimediamarken. Gegenstand der Beurteilung war folgende von einem Schweizer Unternehmen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Unionsmarke Nr. 17 889 338: euipo.europa.eu/copla/image/UB2V7J5SX5HSOT2UA6C4K4UFFTDYJQYO6WL3ZHBHZE5A5W4Q5RC3Q6PKHOOCH2K3JWIR3FTMBFUHQ Bei der Marke handelt es sich um eine sog. Multimediamarke, die verschiedene Sequenzen von Geldbeträgen zeigt, wobei aus einem anfänglichen Betrag von minus 5 Euro ein Betrag von plus 5 Euro wird. Am Ende ertönen drei Glockenschläge. Beim EUIPO können seit Entfallen des Erfordernisses...

Der Börsengang mit einer Börsenemission als IPO oder Primary Offering von Aktien oder Anleihen

Der Börsengang mit einer Börsenemission, so Dr. Horst Siegfried Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist ein IPO oder wird als ausserbörsliche Kapitalmarktemission mit einem Listing im Freiverkehr der Börse zur Kapitalaufnahme von Eigenkapital oder Anleihekapital durchgeführt. Ein Börsengang ist auch bekannt als sogen. Going Public und hat nach herkömmlicher Vorstellung die Einführung der Aktien eines Unternehmens an einer Börse zur Eigenkapitalbeschaffung im Rahmen eines IPO´s ( Initial Public Offering oder Primary Offering = erstes öffentliches Angebot der auszugebenden Wertpapiere ) zum Inhalt. Der Börsengang mit einer Börsenemission als "Going Public" geschieht somit über eine Aktienemission oder Anleiheemission. Darüber hinaus wird heutzutage auch das Angebot und die Einwerbung von Beteiligungskapital mittels eines Emissionsprospektes als Verkaufsprospekt über wertpapierfreie Vermögensanlagen oder als Wertpapierprospekt...

Erlaubnispflicht zur Platzierung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten nch § 32 KWG

Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf der Genehmigung ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also auch die als Wertpapier ausgestatteten Genussscheine. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die an der Börse zugelassenen Börsenhändler. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin. Die Erlaubnispflicht...

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