Leiharbeitnehmer

Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Diese gesetzliche Bestimmung dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat...

Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer - Stand Juli 2012

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat das amtliche Merkblatt für Leiharbeitnehmer anlässlich der Organisationsänderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) geändert. Die Sachbearbeitung wird ab 01. Juli 2012 nicht mehr von den Regionaldirektionen der BA sondern bundesweit von drei Agenturen für Arbeit (AA) wahrgenommen. Das Merkblatt, das die Personaldienstleister zusammen mit dem Arbeitsvertrag den Zeitarbeitnehmern aushändigen müssen, wurde auf Seite 4 Abschnitt I wie folgt geändert: I. Wer hilft bei Streitigkeiten oder Fragen? Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verleiher sind die Arbeitsgerichte zuständig. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie von den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie den für die Überwachung der Verleiher zuständigen Agenturen für Arbeit...

Arbeitsrecht: Arbeitnehmerrechte von Leiharbeitern: Der Equal Pay Grundsatz

(c) Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Arbeitsgericht Herford, 04.05.2011, 2 Ca 144/11 Gem. § 9 Nr. 2 AÜG sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, unwirksam. Somit haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die gleiche Bezahlung und die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Stammbelegschaft in dem Unternehmen des Entleihers. § 9 Nr. 2 AÜG sieht aber auch vor, dass der Entleiher (Zeitarbeitsunternehmen) andere Tarifverträge anwenden kann, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Von dieser Maßnahme haben daher fast alle Zeitarbeitsunternehmen Gebrauch gemacht und oftmals Tarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP für Ihre Arbeitsverträge angewendet. Mit...

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