Gewinnpooling

Gewinnpooling von Direktinvestments-Sachanlagen können beim Emittenten einen AIF-Fonds darstellen - von Dr. jur. Horst Werner

Ein Direktinvestmentvertrag ist kapitalmarktrechtlich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz immer dann unbedenklich, wenn der Erwerbsvertrag über den Investmentgegenstand keine Rückzahlung bzw. keinen Rückerwerb des jeweiligen Wirtschaftsguts ( Sachkapitals ) vorsieht. Wenn jedoch die Gegenstände bei einem Unternehmen zur Gewinnerzielung gepoolt werden, könnte der Poolvertrag durch das Gewinnpooling einen AIF-Fonds darstellen, der gemäß § 1 ff. Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) genehmigungspflichtig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) oder bei der BaFin zumindest registrierungspflichtig wäre. Beim Gewinnpooling werden alle Einkünfte aus einem Poolvertrag in einen "Topf" geworfen, aus dem vorab die Fest- und die Betriebskosten von dem Emissionsunternehmen entnommen werden. Der Rest wird anschließend anteilig, in der Regel zu gleichen Teilen, zwischen den Sachkapital-Einlegern aufgeteilt. Das...

Inhalt abgleichen