Beteiligungsdarlehen
29.07.2020: Wirtschaft | Beteiligungsdarlehen | Dr. jur. Horst Werner | Dr. Werner Financial Service AG | gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz | Gewinndarlehen | Nachrangdarlehen | partiarische Dalehen | partiarische Dalehen mit fester Verzinsung | § 34 f Gewerbeordnung (GewO)
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2020-07-29 08:31.
Das partiarische Dalehen hat eine feste Verzinsung und einen Erfolgsbonus als Gewinnbeteiligung – von Dr. jur. Horst Werner
Das partiarische Dalehen ist ein Gelddarlehen gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit fester Verzinsung und einem zusätzlich definierten Gewinnbonus als Erfolgsbeteiligung. Man nennt sie deshalb auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen und sind in der juristischen Sprache sogen. "Partiarische Darlehen". Die „partiarischen Darlehen“ definieren sich kapitalmarktrechtlich als (Nachrang-)Darlehen mit Gewinn-/Umsatzbeteiligung etc. und ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinn-/Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Sie sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, z.B. Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der...
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09.05.2018: Wirtschaft | Beteiligungsdarlehen | Dr. Horst Werner | Gewinndarlehen | Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung | partiarische Darlehen
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2018-05-09 15:37.
Partiarische Darlehen ( = auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen ) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz
Partiarische Darlehen sind Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und werden auch als Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit einem festen Zins und einem definierten Gewinnanteil bezeichnet. Partiarisches Darlehen ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) bedürfen der Abgrenzung zu den stillen Beteiligungen gemäß den §§ 230 ff HGB. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung...
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