Das partiarische Dalehen hat eine feste Verzinsung und einen Erfolgsbonus als Gewinnbeteiligung – von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mi, 2020-07-29 08:31.Das partiarische Dalehen ist ein Gelddarlehen gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit fester Verzinsung und einem zusätzlich definierten Gewinnbonus als Erfolgsbeteiligung. Man nennt sie deshalb auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen und sind in der juristischen Sprache sogen. "Partiarische Darlehen". Die „partiarischen Darlehen“ definieren sich kapitalmarktrechtlich als (Nachrang-)Darlehen mit Gewinn-/Umsatzbeteiligung etc. und ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinn-/Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Sie sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, z.B. Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen zu definierenden Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens ( z.B. 1% Gewinn-(Zusatz-)bonus p.a. bei mindestens einem Unternehmensgewinn nach Steuern von z.B. Euro 500.000,- oder mindestens ein Jahresumsatz von z.B. Euro 20 Mio. ) . Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich festgelegt werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.
Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzungen zur stillen Gesellschaft sind in den Verträgen wichtig, da nur dann jeweils max. 20 Verträge abgeschlossen werden können.
Partiarische Darlehen haben für Unternehmen den Vorteil, dass sie mit einem geringeren Festzins ( z.B. 3% statt 5 % p.a. ) ausgegeben werden können und dem Investor neben dem niedrigeren Festzins der Vertragsabschluss mit einer erfolgsabhängigen Beteiligung z.B. am Gewinn oder Umsatz „versüßt“ wird. Dadurch wird der Unternehmer beim Zinsaufwand und beim allgemeinen Marktrisiko entlastet. Er muss nur dann einen höheren Zins zahlen, wenn ein bestimmter Gewinn oder Umsatz realisiert wurde.
Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es bei Geringfügigkeit ohne einen Verkaufsprospekt nach VermAnlG öffentlich angeboten und maximal 20 Verträge platziert und abgeschlossen werden dürfen. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher bei geringem Kapitalbedarf keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).
Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), jedoch seit dem 10. Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens „keine fest rückzahlbaren Gelder“ fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.