Gewinndarlehen

Das partiarische (Nachrang-)Darlehen in seinen Grundzügen ergibt sich gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermögensAnlagenGesetz (VermAnlG)

Das partiarische Darlehen als öffentliches Angebot am Kapitalmarkt muss stets einen qualifizierten Rangrücktritt enthalten, auch wenn der § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht ausdrücklich von einem partiarischen Nachrangdarlehen spricht, so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de). Bei partiarischen Darlehen überlassen die Darlehensgeber dem Anbieter Darlehensgelder für einen meist festgelegten Zweck und bekommen dafür zusätzlich neben einem festen Zinssatz einen weiter vereinbarten prozentualen Anteil ( als Bonus ) am Gewinn oder am Umsatz. Dies ist die partiarische Komponente des Darlehens. Partiarische Nachrangdarlehen als eigenkapitalnahe, bonitätssteigernde Finanzierungsgelder für Unternehmen sind eine Form des mezzaninen Nachrangkapitals. Nachrangkapital gibt es in verschiedenen Variationen. Partiarische Nachrangdarlehen sind seit dem 10. Juli 2015 Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2015...

Das partiarische Dalehen hat eine feste Verzinsung und einen Erfolgsbonus als Gewinnbeteiligung – von Dr. jur. Horst Werner

Das partiarische Dalehen ist ein Gelddarlehen gemäß § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit fester Verzinsung und einem zusätzlich definierten Gewinnbonus als Erfolgsbeteiligung. Man nennt sie deshalb auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen und sind in der juristischen Sprache sogen. "Partiarische Darlehen". Die „partiarischen Darlehen“ definieren sich kapitalmarktrechtlich als (Nachrang-)Darlehen mit Gewinn-/Umsatzbeteiligung etc. und ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinn-/Beteiligungsdarlehen mit Nachrangabrede ) – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Sie sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, z.B. Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der...

Partiarische Darlehen ( = auch Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen ) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz

Partiarische Darlehen sind Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und werden auch als Gewinndarlehen oder Beteiligungsdarlehen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) mit einem festen Zins und einem definierten Gewinnanteil bezeichnet. Partiarisches Darlehen ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) bedürfen der Abgrenzung zu den stillen Beteiligungen gemäß den §§ 230 ff HGB. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung...

Partiarische Darlehen mit Festzins und Gewinnbeteiligung bis 31. Dez. 2015 uneingeschränkt zulässig - von Dr. Horst Werner

Partiarische Darlehen mit einem Mindestzins und einem zusätzlichen, erfolgsabhängigen Gewinnbonus ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) sind bei Unternehmern und Kapitalgebern am Finanzierungsmarkt in der Gunst. Partiarische Darlehen sind in diesem Jahr 2015 aufgrund der Übergangsvorschrift im Kleinanlegerschutzgesetz noch BaFin-genehmigungsfrei und vereinfacht von Finanzdienstleistern zu platzieren. Das partiarische (Nachrang-)Darlehen zur bankenfreien Unternehmensfinanzierung gewährt - so Dr. Horst Werner - neben einer festen Mindestverzinsung einen Gewinnbonus oder eine anteilige Gewinnbeteiligung; deshalb spricht man...

Nachrangdarlehen, partiarische Nachrangdarlehen und besicherte Darlehen als Finanzierungsinstrumente - von Dr. Horst Werner

Darlehen als Finanzierungseinlagen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) können auch unter bestimmten Voraussetzungen von Unternehmen am Kapitalmarkt aufgenommen werden, ohne gegen das Kreditwesengesetz zu verstoßen. 1. Erlaubnisfreie Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt als eigenkapitalnahe Gelder Nachrangdarlehen sind eine Form des Nachrangkapitals, das es in verschiedenen Variationen gibt. Nachrangdarlehen sind zudem (noch) keine Finanzinstrumente im Sinne der seit dem Sommer 2012 reformierten Prospektgesetze über Kapitalanlagen. Private Nachrangdarlehen von Kapitalanlegern mit einer qualifizierten Rangrücktrittsabrede...

Partiarische Darlehen bzw. Gewinndarlehen BaFin-frei mit qualifizierter Nachrangklausel von Dr. Horst Werner GÖ erläutert

Das partiarische Darlehen zur bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung gewährt - so Dr. Horst Werner - neben einer festen Mindestverzinsung einen Gewinnbonus oder eine anteilige Gewinnbeteiligung ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ); deshalb spricht man auch von "Gewinndarlehen" oder Gewinnbeteiligungs-Darlehen. Der partiarische Darlehensgeber des Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals neben der festen Zinszahlung zusätzlich einen vertraglich definierten Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Der Gewinnbonus ist also variabel und rein erfolgsabhängig. Wird kein Gewinn erzielt oder eine bestimmte...

Nachrangdarlehen bzw. Gewinndarlehen von Dr. Horst Siegfried Werner bankaufsichtsrechtlich und kapitalmarktrechtlich erläutert

Das Nachrangdarlehen oder auch Gewinndarlehen bzw.partiarisches Darlehen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist ein Kredit von privaten Geldgebern an Unternehmen mit ergänzender Ergebnisbeteiligung und einer Rangrücktrittserklärung. Ein solches partiarische Darlehen wird regelmäßig mit einer Mindestverzinsung ausgestaltet und enthält zusätzlich eine Erfolgsbeteilungsabrede ( Gewinnbeteiligung ). Diese Erfolgsbeteiligung kann an unterschiedliche, frei wählbare Kompenenten der unternehmerischen Erfolgsrechnung anknüpfen. Die Erfolgsbeteiligung des Darlehensgebers kann an den Umsatz ( Umsatzbeteiligung ) oder auch an einen bestimmten...

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