Advovox

Eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag muss transparent und bestimmt sein

Das Bundesarbeitsgericht präzisierte in seinem Urteil die Anforderungen und Voraussetzungen für eine Rückzahlungsklausel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, die Krankenhäuser betreibt, verklagte einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Höhe von 6.212,94 EUR. Der Anspruch auf die Rückzahlung sollte sich aus einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ergeben, nach welcher die Arbeitgeberin die Kosten für eine dem Beklagten angebotene Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie übernahm. Sollte jedoch der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Abschluss des Lehrgangs den Arbeitsvertrag kündigen oder sollte das Arbeitsverhältnis aufgrund eines von ihm zu vertretenen Grundes enden, so ist er aus der Nebenabrede zur (anteiligen) Rückzahlung von den Weiterbildungskosten verpflichtet. Die Arbeitgeberin legte in der Nebenabrede fest, dass der Arbeitnehmer bei...

Advovox : Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG)

Die Advovox Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger berät mit Ihrer langjährigen Erfahrung Unternehmer und Arbeitnehmer gleichermaßen bei Rechtsfragen zum Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass persönliche Präferenzen, Sympathien und Meinungspositionen noch nicht genügen, um die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu bejahen. Die Klägerin im konkreten Fall war bei der beklagten Rundfunkanstalt langjährig in arbeitnehmerähnlicher Position beschäftigt und bearbeitete journalistische Beiträge mit geringem oder gar keinem politischen Inhalt. Eine Bewerbung auf eine Festanstellung scheiterte im April 2010. Ende Juni teilte die Rundfunkanstalt der Klägerin mit, ihr letzter Honorarrahmenvertrag würde zum Jahresende 2010 auslaufen und auch nicht erneuert oder verlängert werden. Die Klägerin machte nun geltend, sie sei von...

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