Und sie haften nicht: Eltern für ihre minderjährigen Kinder bei illegalem Filesharing

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, entschieden, daß Eltern für das Kind nicht haften wenn diese das Kind über die illegale Teilnahme an Musiktauschbörsen oder ähnlichem belehrt haben- und keinen Anhaltspunkte dafür hatten, daß das Kind dieses Verbot nicht beachtet.

Im Internet häufen sich mittlerweile Kommentare in einschlägigen Foren dahingehend, dass man künftig die Musik nicht kostenpflichtig im Internet erwirbt, sondern seine Kinder zum illegalen Filesharing einsetzt.

Allerdings hat der BGH auch entschieden, dass die Rechteinhaber in dieser Konstellation nicht rechtlos sind, sondern theoretisch auch gegen Kinder vorgehen können.

Wir spekulieren einmal:

Kein Rechteinhaber wird sich an der Nase herumführen lassen. Es darf darauf gewettet werden, wann Rechteinhaber ein Exempel statuieren und Kinder in Anspruch nehmen werden.

Obgleich dieses Vorgehen „unpopulär“ ist, ist die Gefahr doch gegeben.

Nüchtern betrachtet ist die Anspruchdurchsetzung gegen Kinder womöglich ein noch härteres Druckmittel, als die Rechtsdurchsetzung gegen Eltern.

Wenn Sie als Eltern eine Abmahnung bekommen und tatsächlich ihre Kinder die abgemahnten Verstöße begangen haben, sollte Sie die Angelegenheit nicht selbst in die Hand nehmen und womöglich die gegnerische Kanzlei anrufen, um den Sachverhalt angesichts des neuen BGH-Urteils „klarzustellen“.

Die abmahnenden Kanzleien werden das wahrscheinlich nicht ernst nehmen und ganz genau nachfragen, was denn passiert ist. In einer solchen Situation werden oft ungewollt Dinge mitgeteilt, die die abmahnende Kanzlei später gegen einen verwenden kann.

Lassen Sie sich im Zweifel von einer kompetenten Anwaltskanzlei beraten.


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