schadensersatzforderungen

Mieters haben bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung des Vermieters Schadensersatzansprüche.

Die BGH - Richter schaffen endlich Klarheit: Mieter haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen der Vermieter mit vorgetäuschtem Eigenbedarf das Mietvertragsverhältnis kündigt. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und endlich Rechtssicherheit geschaffen. Die Hausmann Hausverwaltung macht auf das wichtige BGH Urteil aufmerksam und auf die bei einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für den Mieter entstehenden Schadensersatzansprüche. Diese können sich sehr schnell zu einem hohen Betrag summieren, denn die Kosten für den Umzug, für die entstandenen Maklergebühren, für notwendige neue Einrichtungsgegenstände und die Mietdifferenz einer höheren neuen Miete zur bisherigen Miete sind zu erstatten. Ganz wichtig ist für den Vermieter der Anspruch auf den Wiedereinzug seines unberechtigt gekündigten Mieters. Der Schadensanspruch einer dann bereits anderweitig vermieteten oder verkauften...

Fristlose Kündigung und Schadensersatzansprüche - Energieausweis gehört nicht an den Mietvertrag

TIPP: Nehmen Sie den Energieausweis niemals als Anlage in den Mietvertrag auf.Darauf weißt Thorsten Hausmann von der Hausmann Hausverwaltung in diesem beitrag hin. Sollte sich nämlich später herausstellen, dass die angegebene energetische Qualität des Gebäudes nicht zutreffend ist, entstehen Gewährleistungsansprüche des Mieters zum Beispiel Minderungen, Schadensersatz und das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Als gesetzliche Grundlage für die Einführung von Energieausweisen hat die Bundesregierung 2007 nach langem Ringen die neue Energie- einsparverordnung (EnEV 2007) beschlossen. Für Neubauten ist der Energiepass bereits seit Anfang 2002 Pflicht. Seit dem 1. Juli 2008 ist er Pflicht für Wohngebäude, die vor 1965 gebaut wurden, seit dem 1. Januar 2009 gilt er auch für Wohngebäude mit Baujahren ab 1966 und ab 1. Juli muss er bei gewerblichen Gebäuden vorgezeigt werden. Zweck der Regelungen ist die Schonung...

Kappungen von Bäumen sind baumzerstörend – Schadenersatzforderungen möglich

Schaut man sich im Januar/ Februar eines Jahres in einer Stadt um, so entdeckt man an vielen Stellen frisch gekappte Bäume. Nach geltenden Regelwerken dürfen diese Kappungen nicht durchgeführt werden! Sie können nicht als Baumpflegemaßnahme bezeichnet werden. Werden sie trotzdem durchgeführt, muss die ausführende Firma mit Schadensersatzforderungen rechnen. Kappungen machen den Baum nicht sicherer, sondern erhöhen bereits nach wenigen Jahren die Bruchgefahr. Es ist nicht korrekt, dass gekappte Bäume weniger Blattmasse haben. Der Baum braucht die Blätter zum Leben. Um über die Folgen von baumzerstörenden Kappungen zu informieren, wurde das Faltblatt „Kappung“ von Bäumen neu herausgegeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage http://www.baumpflege-lexikon.de/Infoblaetter.html Dieses Faltblatt darf ausgedruckt und kostenlos weitergegeben oder bei Nennung der Quelle (Link) auf Homepage-Seiten veröffentlicht werden....

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