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Fall Bösselmann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Artikel 3, 6, 7 Abs.1, 14, 41

Beschwerde-Application-Requete an den Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Straßbourg/Frankreich nach Artikel 3, 6, 7 Abs.1 14, i.V.m.Art.41 EMRK Aktenzeichen Ausgangsverfahren Deutschland AG-Neumünster 23 Ds 573 Js 3472/08 (308/08); LG-Kiel 12 Ns 86/09; Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1112/10 Es wird um Übersendung der Beschwerde-Nummer des EGMR gebeten Letzte Verfahrenshandlungen LG-Kiel 10.06.2010 gegen den lt.Attest vom 21.05.2010 und 07.06.2010 verhandlungsunfähigen Angeklagten und Bundesverfassungsgericht Beschluss 09.06.2010 Für weitere Einzelheiten wird vorerst ausdrücklich auf die Angaben in diesem Schriftsatz verwiesen. Die Vorraussetzungen zur Beschwerde gegen die BRD auch bezüglich Rechtswegerschöpfung und Beschwerdegründe sind gegeben. Insofern ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer von den Angeschuldigten weder weiter unmenschlich behandelt, belästigt, bedroht, genötigt oder erpresst, seiner Freiheit beraubt,...

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