Fall Bösselmann vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Artikel 3, 6, 7 Abs.1, 14, 41

Beschwerde-Application-Requete an den Europäischen Gerichtshof Menschenrechte Straßbourg/Frankreich
nach Artikel 3, 6, 7 Abs.1 14, i.V.m.Art.41 EMRK Aktenzeichen Ausgangsverfahren Deutschland AG-Neumünster 23 Ds 573 Js 3472/08 (308/08); LG-Kiel 12 Ns 86/09; Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1112/10
Es wird um Übersendung der Beschwerde-Nummer des EGMR gebeten
Letzte Verfahrenshandlungen LG-Kiel 10.06.2010 gegen den lt.Attest vom 21.05.2010 und 07.06.2010 verhandlungsunfähigen Angeklagten und Bundesverfassungsgericht Beschluss 09.06.2010
Für weitere Einzelheiten wird vorerst ausdrücklich auf die Angaben in diesem Schriftsatz verwiesen.
Die Vorraussetzungen zur Beschwerde gegen die BRD auch bezüglich Rechtswegerschöpfung und Beschwerdegründe sind gegeben. Insofern ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer von den Angeschuldigten weder weiter unmenschlich behandelt, belästigt, bedroht, genötigt oder erpresst, seiner Freiheit beraubt, konventionswidrig behandelt, noch durch widerrechtliche Anordnungen, Androhungen, Beschlüsse oder Urteile verfolgt wird. Außerdem wäre sicherzustellen, das der Strafantragsteller nicht an seiner Rechtsausübung behindert oder sogar durch Haft gehindert wird, da dies diesseits als widerrechtlich und konventionswidrig auszulegen ist. Gleichfalls ist zu besorgen, das etwaig möglicherweise von Justizminister Emil Schmalfuß angeregte politische Verfolgung des Antragstellers unterbleibt, da eine politische Verfolgung ebenfalls konventionswidrig wäre. Die entsprechenden Artikel im Grundgesetz und in der MRK finden Anwendung. Sollte es zu weiteren widerrechtlichen Übergriffen oder deren Ankündigungen von deutschen Gerichtspersonen, Staatsanwälten, Polizeieinsatzkräften oder anderen Dritten gegen den Antragsteller oder seine Familie kommen, kann dies rechtliche Konsequenzen für die Bundesrepublik Deutschland haben und wird der Beschwerde beim EGMR hinzugefügt.
Die richterliche Unabhängigkeit Art. 97 I GG endet dort, wo die Gesetzwidrigkeit und wie hier die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 7 Völkerstrafgesetzbuch VStGB (Deutsches Völkerstrafrecht) als auch Verstöße gegen das StGB der BRD, das Grundgesetz der BRD, die EMRK und gegen die UNO-Menschenrechtskonvention anfangen (vgl.Art.97 Abs.1 2.Halbsatz GG ...und dem Gesetz unterworfen). StGB Bundesrepublik Deutschland §§ 129a II Nr.2, 226 Abs.1 Nr.1 und Abs.2, 239 I, II, III Nr.2, 339, 343 I, 345 I
§ 7 VStGB Abschnitt 1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
1.) Wer widerrechtlich einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert oder unmenschlich behandelt oder ihm in sonstiger Weise erhebliche körperliche oder seelische Leiden oder Schäden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlicher Sanktionen sind, macht sich strafbar. Die entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs der Bundesrepublik Deutschland finden in Verbindung mit dem VStGB Anwendung.
2.) § 7 Abschn.1 Nr.10 VStGB findet gleichfalls Anwendung auf diesen Fall.
Nachfolgende Sachverhaltsschilderung, soweit sie dem Beschwerdeführer noch in Erinnerung ist, soll aufzeigen, das solche Verbrechen in Deutschland und bei einem deutschen Gericht widerrechtlich sind.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerde des Angeklagten hätte überwiegenden Erfolg, da ihm nicht nachzuweisen ist, die in der Anklageschrift der deutschen Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Er hat ferner Anspruch auf Unterlassung konventionswidriger Handlungen gegen sich und seine Familie und Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß Art.41 EMRK gegen die Bundesrepublik wegen Amtspflichverletzung und Rechtsbeugung sowie Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung pp.der Richter der 12. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kiel bei den Rechtsanwendungen im Zusammenhang mit den Hauptverhandlungen am 17.05.2010, 03.06.2010, 08.06.2010 und 10.06.2010 zu beanspruchen (Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 3, 6, 7 MRK) sowie Anspruch in gleicher Weise gegen die Richter am Amtsgericht Neumünster, wobei es nach der Einführung des Schadensreformgesetzes von 2004 der BRD nicht mehr zwingend der deliktischen Täterschaft bedarf, um Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern zu können (vgl. Andreas Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, 6.Auflage 2010). Auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird außerdem verwiesen. Die Verneinung einer Pflichtverletzung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalts Atilla A.Aykac an die Aufklärungs- und Vertretungspflicht vor und während der Hauptverhandlungen würde außerdem ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten Rechtsprechung abweichen. Wird die Prozessvollmacht des Verteidigers auf bestimmte Prozesshandlungen schriftlich beschränkt, so sind andere ausgeführte Prozesshandlungen ohne schriftliche Zustimmung des Angeklagten –wie hier- unwirksam. Zudem hat ein Rechtsanwalt als Rechtspflegeorgan auch als Pflichtverteidiger seinen Mandanten nicht widerrechtliche Angebote des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten und nicht widerrechtlich darauf hinzuwirkend, das seine Mandantschaft in einer Zwangslage unter Ausnutzung seiner Willensschwäche und seines nicht vorhandenen Urteilsvermögens annimmt und sich so der Gefahr eines Rechtsirrtums aussetzt. Demgemäß hat der Rechtsanwalt seine anwaltlichen Pflichten gegenüber dem Angeklagten dadurch schon verletzt, das er ihm vor Termin 03.06.2010 ein widerrechtliches „Angebot“ des Gerichts und der Staatsanwaltschaft (1 Jahr Haft auf Bewährung) mit der Angabe unterbreitete, der Angeklagte müsse dies annehmen, sonst werde er es bitter bereuen, da er ja den Justizminister Schmalfuß (ehemaliger Landgerichtspräsident)beleidigt hätte. Für die angebliche Beleidigung besteht allerdings nicht im Ansatz der Beweis. Dem Strafantragsteller liegen allerdings eindeutige Schreiben des Emil Schmalfuß mit dem Rechtsanwalt Klaus-Wolfram Kr. vor (Rechtsanwalt des „Erben“ Stefan R.), die beweisen können, das sich vorgenannte zusammengetan haben, um gegen den Strafantragsteller ungerechtfertigt Strafverfahren zu betreiben, ihn öffentlich zu diskreditieren und somit konventionswidriger Behandlungen auszusetzen.
Am 10.06.2010 kam es dann erneut nach dem Erlass des Haftbefehls im Haftraum des Landgerichts nach einer unmenschlichen Behandlung durch das Gericht zu einer Nötigungshandlung des Rechtsanwalts, in dem dieser dem verhandlungsunfähigen Angeklagten die Pistole auf die Brust setzte und so zu einer Unterschriftsleistung nötigte, dessen Auswirkungen und Tragweite der Angeklagte nicht abschätzen konnte. Es lagen auch keine Umstände vor, die die Belehrung des Angeklagten durch das Gericht entbehrlich machten. Eine Aufklärung und Belehrung ist auch nicht entbehrlich, wenn anzunehmen ist, das ein mit Sicherheit gesunder Angeklagter die Rechtslage sowie die Rechtsfolgen bekannt sind. Das war hier allerdings nicht der Fall. Zwar kann man davon ausgehen, dass die Prozesserklärungen des Angeklagten allgemeines juristisches Wissen vorraussetzen. Das ergibt sich aus den eingereichten Schriftsätzen und Anträgen vor und während der Hauptverhandlungen. Es ist jedoch kein Anhalt dafür zu erblicken, das der Angeklagte mit seiner offensichlich in einem Rechtsirrtum geleisteten Unterschrift am 10.06.2010 etwas anderes wollte als zu seiner Familie zurückzukehren, da er ansonsten nach verschiedenen Androhungen des Vorsitzenden Richters Stein befürchten musste, das rechtswidrige Handlungen an seiner Familie vorgenommen werden und eine Versorgung der Familie nicht mehr gewährleistet war.
Danach sind die gerichtlichen Entscheidungen im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung und den einschlägigen Gesetzen, im Widerspruch zur EMRK, im Widerspruch zur EU-Grundrechte Charta (Lissabon-Vertrag) sowie der UNO-Menschenrechtskonvention und der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu sehen. Allerdings kann einem Richter bei der Rechtsanwendung außerhalb des sogenannten „Richterprivilegs“ bei objektiv unrichtiger Rechtsanwendung nur ein Schuldvorwurf bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Diese Einschränkung erfordert der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit aus Art.97 Abs.1 1.Halbsatz GG . Ein Schuldvorwurf ist aber zu bejahen. Die fehlerhafte Recchtsanwendung erhält hier dadurch besonderes Gewicht, das dem Richter Stein und den Schöffen Menzel und Grothe, dem Staatsanwalt Th.Holleck und dem Pflichtverteidiger Atilla A.Aykac alle Erkenntnisse über den Angeklagten einschließlich seiner Verhandlungsunfähigkeit vorlagen und ein Schuldbeweis sich aus den Verhandlungsergebnissen nicht im Ansatz ergeben hat.
Die Aussage des Zeugen Volker Schütt am 10.06.2010, der seine zwei eidesstattlichen Versicherungen vom 18.07.2007 (Bl.78,79 d.Nachlassakte) und vom 12.03.2008 und seine am 26.08.2008 beim AG-Neumünster getätigte eidliche Aussage in Teilen widerrufen hat, nachdem ihm offenkundig in Telefonaten des Richters Stein während der Hauptverhandlung Versprechungen gemacht wurden, um den Zeugen zu einer Aussage vor Gericht trotz ärztlichem Attest zu bewegen, haben nicht den Angeklagten belasten können, ob das das fragliche Testament mit Datum 17.06.2006 von ihm gefertigt wurde oder er wusste, das das Schriftstück ggf. unecht sein könnte.
Wer vorbringt, dass das fragliche Schriftstück gefälscht wäre, dem obliegt die Darlegungs- und Beweislast.
Die gerichtlichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsergebnisse geben keine Tatsache her, die das Testament für formnichtig halten könnte. Zwar hat der Zeuge Volker Sch. nunmehr nach drei eidlichen Aussagen behauptet, er habe zwar Angst und wurde gleichfalls wie seine Ehefrau vom Erben Stefan R., dessen Ehefrau Miroslava R. und des Kai B. am 15.04.2007 nach Abgabe seiner EV am 18.03.2007 bedroht und die vorgenannten Täter wollten sogar seine Ehefrau zur Falschassage verleiten, kenne aber das fragliche Schriftstück nun doch nicht mehr und habe es dem Angeklagten nicht am 12.03.2007 in den Postkasten eingeworfen. Dies ist aber kein Anhalt für den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten und kein Anhalt für die Unechtheit des fraglichen Testaments, denn das am 03.08.2007 gefertigte Schriftsachverständigengutachten, das außerdem anhand von vielen Vergleichskopien eingereicht durch Herrn R. erstellt wurde (vgl. dazu Schriftsatz Steinbach vom 27.04.2007 Bl.149 ff der Nachlassakte AG-Neumünster 6 VI 199/07, hier insbesondere Seite 3 Abs.1 und Schriftsachverständigengutachten v.03.08.2007 Seite 2-3, V 1 bis V 42), ist nach obergerichtlich gefestigter Rechtsprechung nicht gerichtsverwertbar. Somit ergibt sich zweifellos kein Anhalt der Unechtheit nur aus der teilweise widerrufenen Aussage des Zeugen Sch. Im Übrigen hatte der Zeuge offenkundig starke Schmerzen und plötzlich Erinnerungslücken und wollte wohl auf Grund seiner Erkrankung den Gerichtssaal so schnell wie möglich wieder verlassen.
Schließlich bleibt festzustellen, das die Zeugin Mechthild N. aus Hamburg am 08.06.2010 auf Vorhalt zu Protokoll aussagte, sie hätte nicht mit der Nachlassrichterin Dohrn am 31.01.2008 bezüglich einer telefonischen Nachfrage über die Einpassungen der Beweisstücke des Herrn R. in das Gesamtbild der Schriftenvergleichung gesprochen und sei nur mit der Gutachtenerstellung ohne Nachlassakten am 03.08.2007 befasst gewesen und habe das Gutachten erst wieder am 26.08.2008 vor dem Strafgericht Neumünster erläutert. Somit ist ausdrücklich der Aktenvermerk der Nachlassrichterin Dohrn vom 31.01.2008 in der Nachlassakte eine Aktenfälschung, um ihren Beschluss vom 08.02.2008 zu stützen, denn die Nachlassrichterin bezog sich in ihrer Beschlussfassung ausschließlich und wörtlich auf das Sachverständigengutachten und besonders auf die Kongurentprüfung (Prüfung der Deckungsgleichheit) der Sachverständigen anhand einer Fotokopie, was nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist, da beim Fotokpiervorgang eine Fokosierung auftreten kann und eine genaue Vergleichsmöglichkeit deshalb bei Kopien auszuschließen ist. Zudem sind bei den von Herrn R. eingereichten Vergleichsschriften die vom Bundeskriminalamt herausgegebenen Richtlinien für die Beschaffung von Schriftproben für die Handschriftenvergleichung nicht beachtet worden, was die Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens ausdrücklich zur Folge hat (vgl. Meyer-Goßner 52.Auflage, StPO § 93 Rz.1 und 4; LR-Krause 13). Außerdem verletzte die Schriftsachverständige N. ihre Obliegenheitspflichten, in dem sie sich nicht erkundigte, woher die Vergleichsschriftstücke stammen und verletzte somit gleichwohl die Richtlinien für Schriftsachverständige der Gesellschaft für forensiche Schriftenvergleichung, deren Mitglied sie ist. Unmißverständlich äußerte die Sachverständige in einem Schreiben vom 03.09.2007 zur Nachlassakte AG-Neumünster 6 VI 199/07, das zur Schriftenvergleichung bei Testamenten nur Orginale heranzuziehen sind. Daher ist ihre Vorgehensweise in diesem Fall unverständlich und rechtverwirkend.
Schließlich erhalten die unrichtigen Gesetzesanwendungen des Landgerichts besonderes Gewicht auch dadurch, das die Entscheidungen gegen das Verbot der Überraschungsentscheidungen verstößt. Auch hatte sich der Rechtsanwalt Atilla A. gegen die rechtliche Beurteilung des Gerichts nicht ausreichend gewendet und seine Mandantschaft zu einem Rechtsirrtum genötigt. Danach hätte dem Angeklagten ausreichend Zeit ohne eine freiheitsberaubend angeordnete U-Haft gegeben werden müssen die Rechtslage durch einen anderen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um zu einer Beurteilung der Auswirkungen und Tragweite zu kommen. Auch hätten dem Angeklagten nicht die notwendige ärztliche Versorgung und die notwendigen Medikamente verweigert werden dürfen. Dies hätte schon dadurch sichergestellt werden können, dass ein Arzt der naheliegenden Justizvollzugsanstalt Kiel oder des naheliegenden Krankenhauses hinzugezogen werden konnte. Auch eine bei einer Anwendung des § 205 StPO hätten alle Vorfälle vermieden werden können. Anträge diesbezüglich wurden allerdings ignoriert oder abschlägig beschieden. Auch eine Untersuchung wegen einer Verhandlungsunfähigkeit wäre vor jedem Termin vorzunehmen gewesen. Hier verletzte das Gericht und der Staatsanwalt schon die Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten, abgesehen von der Verletzung des Verfahrensgrundrechts, der grundrechtlichen Positionen und der MRK. Richter Stein konnte ja auch ausgibig mit dem Zeugen Sch. und der Polizei Neumünster während der Hauptverhandlung am 10.06.2010 telefonieren. Es wäre somit einfach gewesen, wenn gewollt, für den Angeklagten eine medizinische Versorgung sicherzustellen. Die strafprozessualen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland sehen zudem auch vor, das während eines Gerichtsprozesses auf Anordnung des Gerichts ein Arzt anwesend sein soll, wenn sicherzustellen ist, das Beteiligte nicht einen weiteren gesundheitlichen Schaden erleiden dürfen. Dieser gesetzlichen Garantenpflicht ist das Gericht nachweislich nicht nachgekommen.
Danach liegt ein besonders grobes Verschulden bei der Rechtsanwendung und somit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor.
Die Höhe des Schmerzengeldes, das der Angeklagte nach Art.41 MRK beanspruchen kann, beträgt für jeden einzelnen Verhandlungstag 50000 EUR, mithin für 5 Verhandlungstage (einschließlich des Verhandlungstages 26.08.2008 beim Amtsgericht Neumünster lt.Attest v.03.09.2008 z.d.A.) 250000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 26.08.2008.
Die Höhe des Schadensersatzes nach Art.41 MRK beträgt mithin 145000 EUR für das entgangene Erbschaftsgewerk (vgl.Taxbericht zur Nachlassakte AG-Neumünster 6 VI 199/07) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.01.2007.In dieser Höhe hätte der Angeklagte sein Erbe erlangt, wenn pflichtgemäß entschieden worden wäre. Bei pflichtgemäßer Entscheidung schon im amtsgerichtlichen Verfahren hätte der Angeklagte auch sein Erbscheinsverfahren fristwahrend weiter verfolgen und sein Erbe antreten können. Denn für die vom Angeklagten angestrebte Erbenstellung und die Erfolgsaussicht war es nachweisbar von entscheidungserheblicher Bedeutung, das keine wie jetzt ergangene Entscheidung beim Strafgericht LG-Kiel und beim Amtsgericht ergangen ist.
Es ist hier ausdrücklich zu erklären, dass der Angeklagte nur zu den Verhandlungsterminen erschienen ist, da er Angst hatte und befürchten musste, das der Vorsitzende Richter Stein ihn erneut widerrechtlich durch die Polizei Lütjenburg vorführen lässt, wie es schon am Verhandlungstag 03.06.2010 gewesen ist, denn diese Handlung hätte vom Gericht und nicht vom Vorsitzenden Richter alleine angeordnet werden müssen. Eine Vorführung nach § 230 II StPO setzt auch zwingend die Anwendung des § 216 I StPO vorraus. Daraus folgt, das der § 231 I StPO (Bewachung und Gewahrsamnahme in Verhandlungspausen während der Hauptverhandlung) keine Anwendung finden kann. Auch die Verhältnismäßigkeit einer Vorführung zu einer ärztlichen Untersuchung ist zu wahren, wenn der Zweck mit anderen Mitteln erreicht werden kann und außerdem ein Gerichtsbeschluss zur Vorführung erforderlich ist und nicht nur die Anordnung des im Ablehnungsverfahren (§ 24 ff StPO) befindlichen Vorsitzenden Richters. Die Inhaftierungen des Angeklagten stellen somit schon eine Freiheitsberaubung durch das Gericht dar und sind widerrechtlich.
Der Angeklagte wurde rubrum in Willkür am 10.06.2010 von dem Richter am Landgericht Kiel Herrn Stein, den Schöffen Menzel und Grothe, dem Staatsanwalt Dr.Thorsten Holleck und dem Rechtsanwalt Atilla A. erpresst ein Schriftstück unter Ausbeutung seiner Zwangslage, des Mangels an Urteilsvermögen und der erheblichen Willensschwäche zu unterzeichnen, dessen Inhalt ihm nicht bekannt ist und über dessen Rechtswirkung und Tragweite er weder belehrt wurde, noch ist ihm das Schriftstück auf seine Bitte hin ausgehändigt oder zugestellt worden. Dies könnte nach dem Strafgesetzbuch der BRD auch als räuberische Erpressung ausgelegt werden, da der Angeklagte ein Vermögen in Höhe von mindestens 145000 EURO zu erlangen hätte.Das besagte Schriftstück konnte der Angeklagte außerdem nicht lesen, da ihm nach Beschlussverkündung des Haftbefehls (Beschlussverkündung entgegen den Vorschriften des § 114 StPO) und anschließender Verhaftung seine Habe inklusive Brille weggenommen wurde. Dem prozessualen Geschehen konnte der Angeklagte im vollen Umfang nicht mehr folgen und erinnert sich durch die Schockwirkungen nur noch Schemenhaft an Ereignisse und Prozesshandlungen. Hier wird insbesondere auf die Erkrankung psychogene Aphonie hingewiesen.
Bei der psychogenen Aphonie handelt es sich um eine Stimmerkrankung, bei der der Betroffene nur noch flüstert oder stottert und ein völliges Versagen der Stimme eintreten kann. Die Ursachen, die zu dieser seltenen Erkrankung führen, sind im psychisch- seelischen Bereich zu suchen, wie unverarbeitete Schreck- oder Schockerlebnisse, stimmlich unterdrückte Gefühle wie Angst, Wut und Trauer, Depressionen, Überlastung durch Stress, Neurosen und untragbar erscheinende Lebenssituationen. Bei der psychogenen Aphonie handelt es sich um eine große psychisch- seelische Notlage. Es ist eine anerkannte Notfallerkrankung und es muss bei Auftreten sofort eine ärztliche Versorgung eintreten. Begleiterscheinungen sind Verspannungen der Schulter- und Rückenmuskulatur (BWS-Blockierungen/Myogelose –wie hier- . Bei dem Angeklagten komen noch eine Gastritis und Bluthochdruck (200/90) hinzu, was tendenziös zu einem Schlaganfall führen kann. Auf Grund dieser Mehrfacherkrankungen, die auch von der August-Bier-Klinik in Malente und dem Landesamt für soziale Dienste festgestellt wurden (GdB 50%), ist der Angeklagte mit Attest vom 21.05.2010 und 07.06.2010 als verhandlungsunfähig und arbeitsunfähig Krank geschrieben worden. Der Klinikbericht und ein weiteres Attest vom 03.09.2008 kurz nach der amtsgerichtlichen Verhandlung am 26.08.2008 sowie ausführliche Berichte über die Erkrankungen sind rechtzeitig zur Verfahrensakte gereicht worden. Die Gerichte sowie der Verteidiger Aykac waren also ausreichend in Kenntnis gesetzt. Eine ärztliche Überprüfung in Form eines Sachverständigengutachtens liegt nicht vor. Lediglich am Verhandlungstag 03.06.2010 nach widerrechtlicher Vorführung des Angeklagten zur in Augenscheinnahme 13:00 Uhr und widerrechtlicher Vorführung zur Hauptverhandlung 14:00 Uhr erklärte ein Arzt nach nur in Augenscheinnahme ohne Untersuchung, er könne kein Sachverständigengutachten erstellen, meinte aber, die Erkrankung des Angeklagten wäre nur Wahrnehmungsstörungen und an diesem Tag (03.06.2010) sei er verhandlungsfähig. Anzumerken ist, das der beigezogene Arzt eine starke Alkoholfahne hatte und die ursprünglich mit einem Gutachten beauftragte Amtsärztin Frau Dr.Ochel ein Gutachten ablehte, da hierfür eine längere Zeit und medizische Untersuchungen zwingend notwendig sind. Auf Grund des neu vorgelegten ärztlichen Attestes vom 07.06.2010 erklärte der Angeklagte bei Verhandlungsbeginn 08.06.2010 sich erneut für verhandlungsunfähig. Es sollte nach Meinung des Vorsitzenden Richters weiter verhandelt werden. Der Angeklagte beantragte Gerichtsbeschluss. Das Gericht beschloss ohne weitere ärztliche Untersuchungen die Hauptverhandlung fortzusetzen.
Der Angeklagte gab am Verhandlungstag nach dem Antrag des Staatsanwalts (10.06.2010) zu Protokoll, er habe ein schwerbehindertes Kind mit einem Behinderungsgrad 80% Pflegestufe III von 13 Jahren zu betreuen, das laut dem Gericht vorliegenden Attest am 14.06.2010 von ihm in die Universitätsklinik Kiel auf Grund zwingender Untersuchungen zu begleiten ist, da keine andere Begleitungsmöglichkeit besteht und er außerdem ein 2.Kleinkind von 5 Jahren habe. Daraufhin sagte der Richter Stein, er werde das Jugendamt benachrichtigen und die Kinder abholen lassen. Der Angeklagte gab außerdem mehrfach an, dass er seine notwendigen Medikamente nicht bei sich habe und diese dringend benötige, denn da die Hauptverhandlung bereits um 08:30 Uhr begonnen hatte und der einzige an diesem Tag zu vernehmende Zeuge nicht pünktlich erschienen war und es mittlerweile Mittagszeit wäre, konnte er nicht damit rechnen, seine Medikamente nicht rechtzeitig einnehmen zu können und hätte diese auch nicht mitgebracht, da eine so lange Verhandlungsdauer nicht zu erwarten war, denn es sollte nur ein Zeuge gehört werden. Der Zeuge erschien zur Hauptverhandlung auf Grund eines ärztlichen Attestes nicht. Er wurde durch Beschluss von Richter Stein durch die Polizei Neumünster gesucht und herbeigeschaft. Der Zeuge stand kurz vor einer Operation am nächsten Tag. Für die Rückfahrt spendierte Richter Stein dem Zeugen die Taxi- und Zugreisekosten nach seiner Entlassung.
Bei dem Angeklagten bestand eine fortwährende Verhandlungsunfähigkeit und ein Arzt wurde nicht, obwohl zwingend, zur Prüfung oder Abwendung wesentlicher gesundheitlicher Nachteile hinzugezogen. Der Angeklagte gab ferner zu bedenken, das seine Familie ohne ausreichende Geldmittel zu Hause sei, da er als alleiniger Kontoinhaber und Haushaltsvorstand die Geldmittel verwalte und so keine Versorgung gewährleistet wäre. Dieser Vorhalt veranlasste den Vorsitzenden Richter zu der Aussage, die Ehefrau des Angeklagten könne ja zum Sozialamt gehen.
In Rechtsbeugung wurden ferner widerrechtliche Beschlüsse und Rechtshandlungen vorgenommen, die sich rubrum in Verfassungsverstöße und Verletzung des Verfahrensgrundrechts sowie der Verletzung der MRK ergeben. Daraus ergibt sich zwingend , das kein Rechtfertigungsgrund bestand eine U-Haft anzuordnen( München StV 98, 270). Staatsanwalt Dr.Holleck beantragte Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen Verdunklungsgefahr. Die bloße Möglichkeit, das solche Handlungen vorgenommen werden könnten genügt aber nicht (Hamm StV 85, 114; StraFo 04, 134; Köln NJW 61, 1880; München StV 95, 86; Verletzung Artikel 2 II S.2 GG). Der Angeklagte hatte, so Dr.Hollek, im Strafverfahren mehrere Beweismittel, Dokumente und Urkunden nachgereicht und soll den Zeugen Schütt eine Woche vor dem amtsgerichtlichen Termin 26.08.2008 aufgesucht haben (fehlender Beweis). Auf Vorhalt hatte der Zeuge Schütt allerdings keine derartige Aussage während der Hauptverhandlung gemacht. Die nachgereichten Beweismittel sind nach Aktenlage der Nachlassakte und der Strafakte dem Gericht in Kopie bekannt gewesen. Der Angeklagte hatte zur Akte bekundet, das er diese den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung stellen wird.
Ist der Beschuldigte aber verhandlungsunfähig wie hier (psychogene Aphonie, Gastritis, Bluthochdruck, BWS-Blockierungen/Myogeolose) und läßt die Durchführung des Strafverfahrens für ihn irreparable Schäden nicht ausschließen, ist selbstverständlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der U-Haft unverhältnismäßig und ausgeschlossen (vgl.Bartlsperger aaO S 337; Meuer aaO S 93; Düsseldorf NStZ 93, 554), abgesehen von der Tatsache der Verletzung des Artikels 101 Abs.1 GG – außergesetzlicher Prozess.
Rspr.vgl. Meyer-Goßner 52.Auflage 2010 S.488 ff §§ 112: Die U-Haft nach §§ 112, d.h. die Inhaftierung eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten läßt sich mit der Unschuldsvermutung des Artikels 6 II MRK nicht ohne weiteres vereinbaren (vgl.Hassemer StV 84, 40:U-Haft ist Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen; ausführlich dazu SK-Paeffken 21 ff). Sie wäre nach Art. 5 I S.2 Buchstabe c MRK nur bei Fluchtgefahr zulässig. Stets muss zwingend zwischen dem Freiheitsanspruch des noch als unschuldig geltenden und dem Erfordernis abgewogen werden, ihn im Interesse einer wirsamen Strafverfolgung vorläufig in Haft zu nehmen (BVerfGE 9, 342, 347 = NJW 66, 243, 244; BVerfGE 20, 45, 49 = NJW 66, 1259; BVerfGE 53, 152, 158 = NJW = 80, 1448; Gehrlein Boujong-FS 753).
Der Angeklagte wurde nach Verkündung des Haftbefehls in einen engen Haftraum in Handschellen abgeführt, gedemütigt, von einem Justizwachtmeister unter Androhung von Gewalt bei der kleinsten Bewegung körperlich durchsucht. Auf Grund seiner bereits bestehenden Mehrfacherkrankungen und der Fesselung und der unmenschlichen Behandlungen sowie seiner Zwangslage war er nicht in der Lage in irgend einer Form rechtlich die Situation zu beurteilen oder ihr entgegenzutreten. Rechtsanwalt Aykac suchte den Angeklagten dann plötzlich im Haftraum auf und nötigte den Angeklagten wissentlich der gegebenen Tatsachen ein Schriftstück zu unterschreiben. Der Angeklagte, so Aykac, könne wieder nach Hause zu seinen Kindern, müsse dann auch erst in zwei bis drei Wochen mit dem Haftantritt rechnen. Der Angeklagte wurde wieder in den Sitzungssaal geführt und musste das besagte Schriftstück unterschreiben. Abschließend erklärte der Vorsitzende Richter Stein noch, der Angeklagte möge dies nicht als Nötigung empfinden, aber er wäre sowieso zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf Vorhalt des Angeklagten, er habe weder ein Testament gefälscht, noch sei in Kenntnis einer etwaigen Unechtheit, erklärte Richter Stein, er glaube dem Angeklagten seine Einlassungen und der Angeklagte könne jetzt gehen, wohin er wolle.
Nach Befragung eines anderen Rechtsanwalts am 11.06.2010 muss der Angeklagte allerdings zu dem Schluss kommen, dass er eine Rücknahme der Berufung zugestimmt hat und der Rechtsanwalt A. dabei mitwirkte, um von einer etwaigen Haftung wegen eines Vertretungsverbots bzw. wegen Vertretungsmangel aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu entgehen, denn der Angeklagte hatte dem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 26.05.2010 und 02.06.2010 die Prozessvollmacht zulässig nach vorherigem vollständigen Entzug der Prozessvolmacht nur auf bestimmte Prozesshandlungen beschränkt. Andere Prozesshandlungen sind daher wegen mangelnder Bevollmächtigung und Vertretungsmacht auch nicht stillscheigend geduldet vorzunehmen gewesen.
Zustimmungen unter mangelnder Willensbildung und mangelnder Urteilsbildung in einer Zwangslage unter unmenschlicher Behandlung sind genau wie Haftbefehle zur U-Haft gegen einen Verhandlungsunfähigen widerrechtlich und nichtig.
Nach der Zeugeneinvernahme des Zeugen Volker Sch., Käthe-Kollwitz-Straße 23 in Neumünster auf Vorhalt über seine bereits in den eidesstattlichen Versicherungen vom 18.03.2007 und 12.03.2008 sowie der unter Eidesleistung am 26.08.2008 gemachten Angaben wurde der Angeklagte vom Vorsitzenden Richter Stein aufgefordert seine am 27.08.2008 beim Amtsgericht Neumünster gestellte Berufung zurückzunehmen. Der Angeklagte verweigerte die Rücknahme der Berufung wegen erwiesener Unschuld.
Dem Angeklagten wurde bereits in der Hauptverhandlung am 03.06.2010 ein widerrechtliches Angebot auf Intiative von Staatsanwalt Dr.Holleck und dem Gericht durch Rechtsanwalt Aykac gemacht, er solle 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung annehmen, ansonsten werde er es bitter bereuen, da er sowieso zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werde, denn er habe ja den Justizminister Schmalfuß (ehmaliger Landgerichtspräsident) als Journalist und verschiedene Richter in seinen Presseberichten beleidigt. Der Angeklagte, so Rechtsanwalt Aykac, solle außerdem bedenken, dass er seine Kinder und seine Frau ein Jahr nicht wiedersehe, wenn er den Deal nicht annehme. Der Angeklagte wollte aber dieser versuchten Nötigung nicht nachkommen.
Die Intiative ging von Staatsanwalt Dr.Thorsten Holleck aus, nachdem der Angeklagte seine Beschwerde nach Artikel 3 und 6 MRK vom Vorsitzenden Richter verlesen ließ. Erst danach forderte der Staatsanwalt „ein Rechtsgespräch unter Juristen“, was auch stattgefunden hat.
Zur Rechtsgrundlage vgl. Fischer 57.Auflage StGB §§ 26; 129a Abs.1 (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuchs), Abs.2 Nr.1; 240 Rz.61; 339 Rz.6 ff; 340 I
Der Beschwerdeführer ruft in Erinnerung, das nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zufolge ein Verfahren auch unter Artikel 3, 5, 6 und 7 MRK fällt, selbst wenn es es vor einem Verfassungsgericht stattfindet (vgl. Rechtssache Kraska ./. Schweiz, Urteil v.19.04.1993, Serie A Bd. 254, S.48 Rz.26; Klein ./. Deutschland , Nr.33379/96, Urteil vom 27.07.2000, Rz.26). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob es sich bei dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht um eine Vorlage zur Vorabenscheidung nach § 32 BVerfGG handelt (Pammel und Probstmeier ./. Deutschland, Urteil vom 01.07.1997, Sammlung 1997-IV, S.1109-1110 und 1135-1136, Rz.53-58 bzw. 48-53) oder um eine gegen ein Gerichtsverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde (Becker ./. Deutschland, Nr. 45448/99, Urteil vom 26.09.2002). Anzumerken ist, das Verletzungen der MRK gleichzeitig im deutschen Grundgesetz als widerrechtlich gemäß den grundrechtlichen Positionen in Verbindung mit der Ewigkeitsklausel aus Art.79 II GG untersagt sind.
Der Beschwerdeführer verweist insoweit nochmals ausdrücklich daraufhin, dass ein Angeklagter auch wenn er in einer Verhandlung körperlich anwesend ist, dies nicht gleichfalls fortdauern und ständige Verhandlungsfähigkeit bedeutet, besonders dann nicht, wenn er ausreichende ärztliche Atteste über seine Verhandlungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen rechtzeitig beigebracht hat und Maßnahmen zur Vorführung widerrechtlich ergangen sind, sowie mehrere Anträge auf Aussetzung des Verfahrens nach § 205 StPO negativ beschieden wurden. Eine zwingende Androhung nach § 216 fehlt in der Ladung zur Eröffnung der Hauptverhandlung vor dem LG – Kiel vom 23.04.2010. Tatsache ist nach den strafprozessualen Vorschriften und der Rechtsprechung auch, das ein körperlich in einer Hauptverhandlung anwesender verhandlungsunfähiger Angeklagter nicht unbedingt anwesend ist (vgl. Meyer-Goßner, 52.Auflage 2010, § 329 StPO, Rz.18 ff).
Insbesondere ist das widerrechtliche Verhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft nicht verfassungskonform und konventionswidrig. Zu erwähnen wäre das Urteil des BGH vom 29.04.2010, 3 StR 314/09 -Gerhard Sch., Ausgangsverfahren LG-Kiel und der Fall Gäffken, BGH 2 StR 35/04, das Urteil Hamburger Kessel VG 2442/86; 830 Js 182/86 und das Urteil im Daschner-Prozess(ehemaliger Polizeipräsident Frankfurt a.M. Az.: 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04).
Auf ein Verfahren nach dem Beschleunigungsgrundsatz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten wird gebeten.
Lothar Bösselmann


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