OLG Köln

Der Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 30.9.2011 (Az.: 6 U 82/11) klargestellt, dass auch Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbaustil haben, in ihrer Gesamtheit urheberrechtsschutzfähig sein können. Sachverhalt: Der Beklagte hatte die Produktbeschreibung zu den vom Kläger angebotenen Sportschuhen wörtlich für sein eigenes Angebot übernommen. Daraufhin machte der Kläger eine Urheberrechtsverletzung geltend und verlangte Unterlassung der weiteren Verwendung. Der Beklagte entgegnete, dass es sich doch letztlich um eine rein objektive Produktbeschreibung handeln würde. Entscheidung: Das LG Köln verurteilte den Beklagten in der ersten Instanz wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz und das OLG Köln hat diese Entscheidung bestätigt. Die Richter waren der Auffassung, dass im Hinblick auf die fragliche Produktbeschreibung ausnahmsweise doch ein gewisses Maß an schöpferischer Gestaltung zu erkennen sei. Die...

Familienrecht: Die Prüfung des Einzelfalles entscheidet über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

© Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln Oberlandesgericht Köln , 25.10.2010, 4 UF 158/10 In Deutschland scheitern mittlerweile ein Drittel aller geschlossenen Ehen, so dass es anschließend oftmals zu Streitigkeiten über die Güteraufteilung bzw. das Bestehen von Versorgungsansprüchen bzw. Unterhaltsansprüchen kommt. Der Abschluss eines Ehevertrages stellt daher eine sinnvolle Alternative dar, um diese Streitpunkte möglichst abschließend vorab zu regeln. Ein solcher Ehevertrag kann vor der Ehe oder auch während der Ehe abgeschlossen werden und muss notariell beurkundet werden. Der Ehevertrag sollte insbesondere den Güterstand zwischen den Ehepartnern regeln. Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen drei Güterständen unterschieden: 1. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 – 1390 BGB), welcher grundsätzlich dann eintritt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist (wenn also kein...

OLG Köln: Die Internetwerbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Lotto-Block unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln sieht die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet und am Telefon als unzulässig an. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit der Top-Level-Domain „de“ für Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block geworben hatte. Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des Werbeverbots aus...

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