Familienrecht: Die Prüfung des Einzelfalles entscheidet über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

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Oberlandesgericht Köln , 25.10.2010, 4 UF 158/10

In Deutschland scheitern mittlerweile ein Drittel aller geschlossenen Ehen, so dass es anschließend oftmals zu Streitigkeiten über die Güteraufteilung bzw. das Bestehen von Versorgungsansprüchen bzw. Unterhaltsansprüchen kommt.

Der Abschluss eines Ehevertrages stellt daher eine sinnvolle Alternative dar, um diese Streitpunkte möglichst abschließend vorab zu regeln.

Ein solcher Ehevertrag kann vor der Ehe oder auch während der Ehe abgeschlossen werden und muss notariell beurkundet werden.

Der Ehevertrag sollte insbesondere den Güterstand zwischen den Ehepartnern regeln. Grundsätzlich wird im deutschen Recht zwischen drei Güterständen unterschieden:

1. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 – 1390 BGB), welcher grundsätzlich dann eintritt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart ist (wenn also kein Ehevertrag vorliegt),
2. die vertraglich vereinbarte Gütertrennung (§ 1414 BGB) und
3. die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft (§§ 1415 – 1518 BGB).

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