qualifizierten Rückzahlungsnachrang

Die Eigenkapital-Bilanzierung des stillen Gesellschaftskapitals und des Genussrechtskapitals - von Dr. jur. Horst Werner

Die stille Gesellschaftseinlage und das Genussrechtskapital sind bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Eigenkapitalcharakter der entsprechenden Einlagen des Investors wird durch Vertragsergänzungen herbeigeführt, indem der Kapitalgeber zum einen (a) das volle Verlustrisiko mitträgt und (b) der Kapitalrückzahlungsanspruch bei Vertragsbeendigung unter der Bedingung steht, dass das Kapital z.B. bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er (c) zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Eine Kündigungsfrist des entsprechenden Beteiligungsvertrages muss (d) mindestens 2 Jahre betragen. Ferner dürfen (e) Ausschüttungen nur bei einem positiven Jahresergebnis...

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