Wirtschafts- Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner

Anzeigepflichten gem. KAGB von Kapitalverwaltungsges. (KVG) unter € 100 Mio. u. im Vertrieb bei der BaFin - von Dr. jur. Werner

Mit dem Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) – so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de – erhielt im Jahr 2013 die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. “Investmentvermögen” im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame...

Die 7-jährige Haltefrist gemäß § 22 Umwandlungssteuergesetz ist ein steuerlicher Stolperstein - von Dr. jur. Horst Werner

Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die materiellen Einbringungen in Unternehmen - so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) - bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder EU-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( § 1 Umwandlungssteuerrecht - UmwStG ). Die Steuerneutralität ist also bei der Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen gegeben, wenn beide beteiligten Gesellschaften dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen von 7 Jahren der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet...

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