Die 7-jährige Haltefrist gemäß § 22 Umwandlungssteuergesetz ist ein steuerlicher Stolperstein - von Dr. jur. Horst Werner

Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die materiellen Einbringungen in Unternehmen - so Dr. jur. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) - bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder EU-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( § 1 Umwandlungssteuerrecht - UmwStG ).

Die Steuerneutralität ist also bei der Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen gegeben, wenn beide beteiligten Gesellschaften dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen von 7 Jahren der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet - ( sieben Jahre – sonst anteilige Nachtragsbesteuerung ) weiterveräußern. Siehe hierzu auch einen Link zur möglichen Einkommensbesteuerung bei nicht Einhaltung von Sperrfristen :
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/steuerfallen-be...

Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis gelten die Anteile als veräußert.

Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof ( BFH ) in einem Urteil aus 2009 u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft einkommensteuerrechtlich auch dann als Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist, wenn ein Teil des Einbringungswertes nicht ins Kommanditgesellschaftskapital, sondern bilanziell nur der Kapitalrücklage zugeführt wird. Mit dem weiteren BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) wurde entschieden: "Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile".

Werden Vermögenswerte von natürlichen Personen auf Unternehmen oder Kapitalgesellschaften übertragen, besteht die Gefahr der Einkommensbesteuerung aus Veräußerungsgewinnen. Wird Privatvermögen (nach Ablauf der Spekulationsfrist) in Betriebsvermögen eingelegt, erfolgt das steuerneutral. Inzwischen ist auch der Übertrag von einem Betriebsvermögen in ein anderes desselben Unternehmers steuerlich neutral möglich, seit die Handelsbilanz nicht mehr mit der Steuerbilanz verknüpft ist.

Die Übertragung von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft bleibt dagegen in den meisten Fällen (körperschafts-)steuerfrei. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden. Um das gewünschte Ziel zu erreichen, ist eine gesonderte Beratung unbedingt erforderlich, denn mit einem solchen Konzept sind Erklärungspflichten verbunden, an denen der gewünschte Erfolg hängen kann. In manchen Fällen sollte durch eine (allerdings auch beim Finanzamt kostenpflichtige) verbindliche Auskunft Klarheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschafts- Kapitalmarktjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .