Namensschuldverschreibungen

Namensschuldverschreibungen mit ihren Rechtsgrundlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz – von Dr. Horst Werner

Namensschuldverschreibungen sind eine Unterform der Anleihe, die als unverbrieftes Forderungsrecht ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) ihre kapitalmarktrechtlichen Rechtsgrundlagen in dem § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) haben. Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ) und Schuldscheindarlehen sind schuldrechtliche Verträge gemäß den §§ 488 ff, 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( „Geld gegen Zins“ ). Schuldverschreibungen können namenlos auf den Inhaber (der verbrieften Wertpapiere) lauten ( = Inhaberschuldverschreibungen...

Die Geringfügigkeitsgrenzen ( = 20-ziger-Regelungen ) als Ausnahmen von der Prospektpflicht im Vermögensanlagengesetz

Die gesetzlichen Bereichsausnahmen ( = Geringfügigkeitsgrenzen ) mit den sogen. 20-ziger-Regelungen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Rahmen der Platzierung von öffentlichen Beteiligungsangeboten befinden sich im Vermögensanlagengesetz. Diese Regelungen gelten uneingeschränkt für Einzelkaufleute ( = natürliche Personen ) und für sämtliche Handelsgesellschaften ( = Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften als juristische Personen). Es kommt also bei den Emissionsunternehmen nicht auf die Rechtsform an. Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes...

Namensschuldverschreibungen als wertpapierfreie Vermögensanlagen zur Unternehmensfinanzierung – von Dr. Horst Werner, Göttingen

Vinkulierte Namensschuldverschreibungen haben als Finanzierungsinstrumente für Unternehmen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Kapitalmarktrecht als wertpapierfreie Vermögensanlagen eine besondere Stellung durch vereinfachte Geringfügigkeitsgrenzen zur Freistellung von der allgemeinen Prospektpflicht. Namens-Schuldverschreibungen oder Inhaber-Schuldverschreibungen als Wertpapiere ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen werden von Unternehmen...

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