Namensschuldverschreibungen als wertpapierfreie Vermögensanlagen zur Unternehmensfinanzierung – von Dr. Horst Werner, Göttingen

Vinkulierte Namensschuldverschreibungen haben als Finanzierungsinstrumente für Unternehmen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Kapitalmarktrecht als wertpapierfreie Vermögensanlagen eine besondere Stellung durch vereinfachte Geringfügigkeitsgrenzen zur Freistellung von der allgemeinen Prospektpflicht. Namens-Schuldverschreibungen oder Inhaber-Schuldverschreibungen als Wertpapiere ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ), Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen werden von Unternehmen zur Finanzierung mit einer jährlichen Festverzinsung ausgegeben. Schuldverschreibungen sind deshalb nichts anderes als formalisierte wertpapierorientierte "Darlehen". Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einem gebundenen Zins oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung ( = Gewinn-Schuldverschreibungen ) zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit ausgegeben. Darlehen, Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen ( = Gewinndarlehen ) sind im Gegensatz zur Schuldverschreibung keine wertpapierverbrieften Rechtsverhältnisse, sondern formlose Individualverträge.

Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Wertpapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und bei Vinkulierung in das Namensschuldverschreibungs-Register einer Gesellschaft eingetragen ist. Die freie Übertragbarkeit der Namensschuldverschreibungen ist grundsätzlich ausgeschlossen und wird durch die Vinkulierung an die Zustimmung des Unternehmens gebunden. In diesen Fällen gilt die Bereichsausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG n.F. in Verbindung mit § 2 Nr. 3 VermAnlG n.F.

Namensschuldverschreibungen, die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) zu qualifizieren sind, stellen bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 01.06.2012 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG dar.

Auch für Namensschuldverschreibungen gilt der weite Schuldverschreibungsbegriff des § 793 BGB. Im Unterschied zur Inhaberschuldverschreibung lautet die Namensschuldverschreibung nicht auf den jeweiligen Inhaber, sondern auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Der Schuldner hat direkt an die in der Urkunde benannte Person zu leisten. Das hat zur Folge, dass das verbriefte Recht regelmäßig nicht nach sachenrechtlichen, sondern nach forderungsrechtlichen Grundsätzen übertragen wird.

Soweit Namensschuldverschreibungen nicht als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG und damit als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG zu qualifizieren sind, gelten Namensschuldverschreibungen, die unter deutschem Recht begeben werden, grundsätzlich jedoch nicht als Schuldtitel im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 KWG, auch wenn sie im Einzelfall standardisiert und frei übertragbar sind.

Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:
1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von
12 Monaten oder aber (c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung
von über Euro 200.000,-- und (d) bei Wertpapieren bei einer
Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3
WpPG gezeichnet werden.
4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B.
Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht
qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG
5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-
Prospekt besteht
6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis
wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen
Unternehmen
7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc.
8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften

Auch Wertpapierprospekte sind nach dem Wertpapierprospektgesetz BaFin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen.