Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht
29.09.2016: Wirtschaft | Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht | Beteiligungskapital | Dr. Horst Werner | Kapitalbeschaffung
Pressetext verfasst von HorstWerner am Do, 2016-09-29 10:00.
Kapitalbeschaffung ohne BaFin-Prospekt gem. den Bagatellgrenzen des Vermögensanlagengesetzes - von Dr. Horst Werner
Beteiligungskapital und Platzierung ohne BaFin-Prospekt ( www.finanzierung-ohne-bank.de ): Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind:
1. Genossenschaftsanteile
2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument
oder aber (b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs-
Gesamtbetrag bis Euro 100.000,– innerhalb...
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22.03.2016: Wirtschaft | Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht | Dr. Horst Werner | Namensschuldverschreibungen
Pressetext verfasst von HorstWerner am Di, 2016-03-22 15:09.
Die Geringfügigkeitsgrenzen ( = 20-ziger-Regelungen ) als Ausnahmen von der Prospektpflicht im Vermögensanlagengesetz
Die gesetzlichen Bereichsausnahmen ( = Geringfügigkeitsgrenzen ) mit den sogen. 20-ziger-Regelungen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Rahmen der Platzierung von öffentlichen Beteiligungsangeboten befinden sich im Vermögensanlagengesetz. Diese Regelungen gelten uneingeschränkt für Einzelkaufleute ( = natürliche Personen ) und für sämtliche Handelsgesellschaften ( = Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften als juristische Personen). Es kommt also bei den Emissionsunternehmen nicht auf die Rechtsform an.
Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Direktinvestments...
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