Gesetz über Vermögensanlagen

Die öffentliche Werbung für Kapitalanlagen, Wertpapiere und Eingriffsrechte der BaFin - von Dr. jur. Horst Werner

Die BaFin betreibt systematisch Internetrecherchen zu Verstößen gegen Werbevorschriften. Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. So hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Jede Werbeanzeige für Kapitalanlagen muss klar als Werbung...

Normen über die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen, Wertpapiere und Interventionsrechte der BaFin – von Dr. Horst Werner

Die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen und Wertpapiere ist gesetzlich reguliert, berichtet Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Dazu zählen keine Äußerungen unbeteiligter Dritter. Die Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen ist nur zulässig, wenn der Anbieter in der Werbung auf die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlage hinweist. Der § 12 VermAnlG über wertpapierfreie Vermögensanlagen lautet wörtlich: § 12 Werbung...

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