Dr. Werner Financail Service AG

Die öffentliche Werbung für Kapitalanlagen, Wertpapiere und Eingriffsrechte der BaFin - von Dr. jur. Horst Werner

Die BaFin betreibt systematisch Internetrecherchen zu Verstößen gegen Werbevorschriften. Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. So hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Jede Werbeanzeige für Kapitalanlagen muss klar als Werbung...

Steuersenkung mit einer nicht operativ tätigen Finanzholding - von Dr. Horst Werner

Eine Holding-Gesellschaft stellt ein Unternehmen dar, das langfristige Beteiligungen an mehreren selbstständigen Unternehmen innerhalb einer Struktur hält. Die Holding ist also eine Organisationsform, in der Unternehmen hierarchisch strukturiert sind. Man unterscheidet zwischen einer auch operativ tätigen Holding ( = Mischholdings mit operativem Geschäftsbereich ) und einer reinen Finanzholding, die nur Lenkungsaufgaben innerhalb des Unternehmensverbundes wahrnimmt ( = auch als Management-Holding bezeichnet ). Die Aufgabe einer Finanzholding ist zumeist die Verwaltung, Finanzierung und Führung von Tochtergesellschaften im Rahmen einer entsprechenden Beteiligung, die regelmäßig eine Mehrheitsbeteiligung darstellt, so dass eine einheitliche Konzernleitung im Sinne des § 17 Aktiengesetz ausgeübt werden kann. Die Holdinggesellschaft ist also eine Muttergesellschaft ( = Dachgesellschaft ), die ihre Untergesellschaften einheitlich leitet....

Inhalt abgleichen