Die öffentliche Werbung für Kapitalanlagen, Wertpapiere und Eingriffsrechte der BaFin - von Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Di, 2020-08-11 16:19.Die BaFin betreibt systematisch Internetrecherchen zu Verstößen gegen Werbevorschriften. Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. So hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Jede Werbeanzeige für Kapitalanlagen muss klar als Werbung gekennzeichnet sein. In der Werbung müssen Begriffe wie „sicher“ oder „garantiert“ unterbleiben, da diese Worte der Verpflichtung in § 12 VermAnlG widersprechen. Garantien dürfen nur von Banken und Versicherungen ausgesprochen werden. Garantien sind zudem Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ). Nach dem Vermögensanlagen-Prospektgesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere nicht wertpapierverbriefte Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis auf das potentielle Verlustrisiko enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Verlustrisiken verbunden und kann zur vollständigen Vernichtung des eingesetzten Vermögens führen“.
Emittenten oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, potentielle Anleger rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Vermögensanlagen oder Wertpapieren verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können.
Ein weiterer zusätzlicher Warnhinweis ist erforderlich, wenn für Vermögensanlagen geworben wird, die eine variable Rendite vorsehen. Enthält eine solche Werbung eine Aussage über eine bloß zu erwartende Rendite, ist der Warnhinweis um einen klarstellenden Zusatz zu ergänzen, dass die in der Werbung genannte Rendite nicht gewährleistet ist und lediglich eine Erwartung wiedergibt. In dem Fall, dass eine Vermögensanlage sowohl fixe als auch variable Renditebestandteile vorsieht, beispielsweise durch vertragliche Zusage einer festen Mindestverzinsung zuzüglich einer Gewinnbeteiligung, besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme des ergänzenden Hinweises nur dann, wenn die Werbung nicht lediglich eine Aussage zu der festen Rendite, sondern darüber hinaus auch zu der variablen Komponente trifft.
Interventionsrechte der BaFin : Die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise Finanzpraktiken oder Vertriebspraktiken inkl. der Werbung beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.
Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am freien Kapitalmarkt reagierte.
Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung und der Werbung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben.
Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote. Weitere Fragen beantwortet gern Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financail Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.