vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre

Nach Vermögensanlagengesetz bestehen immer folgende Pflichtangaben gegenüber potentiellen Anlegern - von Dr. jur. Horst Werner

Wertpapierfreie Vermögensanlagen dürfen nur innerhalb der gesetzlich definierten Bagatellgrenzen ( = Bereichsausnahmen ) ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Grundschuldbesicherte Darlehen sind jedoch gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG bei richtiger Gestaltung gänzlich BaFin-frei und ohne Volumenbegrenzung BaFin-prosketfrei platzierbar. Die Prospektpflicht nach dem VermAnlG erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltet sind. Dennoch bestehen auch ohne Prospektpflicht folgende Hinweispflichten gegenüber potentiellen Anlegern : 1. Für die hier dargestellten Vermögensanlagen besteht gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz...

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