Nach Vermögensanlagengesetz bestehen immer folgende Pflichtangaben gegenüber potentiellen Anlegern - von Dr. jur. Horst Werner

Wertpapierfreie Vermögensanlagen dürfen nur innerhalb der gesetzlich definierten Bagatellgrenzen ( = Bereichsausnahmen ) ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Grundschuldbesicherte Darlehen sind jedoch gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG bei richtiger Gestaltung gänzlich BaFin-frei und ohne Volumenbegrenzung BaFin-prosketfrei platzierbar. Die Prospektpflicht nach dem VermAnlG erstreckt sich dabei auf Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen, sowie sonstige vergleichbare Anlageformen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltet sind. Dennoch bestehen auch ohne Prospektpflicht folgende Hinweispflichten gegenüber potentiellen Anlegern :

1. Für die hier dargestellten Vermögensanlagen besteht gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermögensanlagengesetz keine Prospektpflicht;
es gilt jeweils die Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a Vermögensanlagengesetz.

2. Alle hier genannten Finanzinstrumente sind Beispiele und stellen keine rechtlichen Angebote dar, sondern sind mit ihren Variablen – Agio, Rateneinlagen, Laufzeit, Zinshöhe, Ausschüttungen und Mindestbeteiligungen – frei aushandelbar. ( Dann ist es rechtlich kein „Öffentliches Angebot“ mehr und die BaFin lässt Sie in Ruhe ! )

3. Es besteht gemäß § 12 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz die Verpflichtung, beim Erwerb jeglicher Vermögensanlage auf erhebliche Risiken hinzuweisen, die zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen können ( Totalverlustrisiko ).

Alle Finanzinstrumente mit sogen. qualifizierten Rangrücktrittsklauseln ( z.B. Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen, partiariswche Darlehen etc. ) bedürfen bei den Vertragsinhalten folgender Vertragsgrundlagen:

Der Nachrang-Geber gewährt als Anleger dem Unternehmen ein unbesichertes Nachrang-Beteiligungskapital. Das hingegebene Nachrangkapital bedeutet eine unternehmerische Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion für die Verbindlichkeiten des Unternehmens (das Nachrangkapital hat eine insolvenzverhindernde Haftungsfunktion = (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Der Nachrang-Geber nimmt also mit seinem eingezahlten Kapital an dem unternehmerischen Geschäftsrisiko der Gesellschaft bis hin zum möglichen Totalverlust seines Kapitals teil und trägt mit der Kapitalüberlassung Finanzierungsverantwortung für das Unternehmen.

Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner von der Dr. WErner Financial Service AG unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.