notarieller Verwahrauftrag

Grundbuchbesicherte Kapitalanlagen: Mitbesitz am Grundschuldbrief u. Verwahrauftrag beim Notar erforderlich

Grundbuchbesicherte Kapitalanlagen bedürfen eines Grundschuldbriefs ( Z.B. von einer Eigentümgrundschuld ), den der amtierend3e Notar verwahren muß. Darlehen ohne Nachrangklausel mit Grundschuld-Besicherung ( Erstrangdarlehen oder im zweiten Rang im Grundbuch besicherte Darlehen ) und private Nachrangdarlehen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) ohne Eingriffsrechte Dritter sind ebenso nach dem § 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) zulässig, wie private Nachrangdarlehen ohne Besicherung über ein öffentliches Darlehensangebot kapitalmarktfähig sind, so Dr. Horst Werner, Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Grundschuldbesicherte Darlehen sind keine Finanzinstrumente im Sinne der Prospektgesetze und somit nicht prosdpektpflichtig. Es sind somit nicht nur private Nachrangdarlehen, sondern ebenso grundschuldgesicherte Erstrangdarlehen von privaten Kapitalgebern am Kapitalmarkt ohne Prospektpflicht zulässig. Voraussetzung für Erstrangdarlehen...

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