Urlaubsabgeltung

EuGH: Urlaubsabgeltung auch nach dem Tod des Arbeitnehmers

Nicht selten muss sich die Rechtsprechung auch mit Rechten des unmittelbar Betroffenen über dessen Tod hinaus beschäftigen. In einem jüngst entschiedenen Fall musste sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage beschäftigen, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. In der zu seinem Urteil vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-118/13 (Gülay Bollacke / K+ K Klaas & Kock B.V. & Co. KG) zeitgleich ergangenen Pressemitteilung Nr. 83/14 stellt der Gerichtshof hierzu Folgendes fest: „Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Die...

Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen, so das BAG in einem Urteil vom 14.05.2013. Die Beklagte kündigte am 26.11.2008 das Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 € zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig...

Sorgfalt bei der Urlaubsverwaltung

Bei vielen Arbeitnehmern steht der langersehnte Jahresurlaub wieder vor der Türe. Seitens der Arbeitgeber gilt es gerade auch aus rechtlicher Sicht enorme Sorgfalt und Genauigkeit beim Thema Urlaub walten zu lassen. Nach § 7 Abs.4 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub ganz oder auch nur teilweise nicht in Anspruch nehmen kann, das Recht auf Abgeltung des Urlaubs. Die Berechnung des jeweiligen Abgeltungsanspruches richtet sich nach der Berechnung des Urlaubsentgeltes. Somit bezieht sich das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG auf den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Hinsichtlich der Berechnung der genauen Höhe des Urlaubsentgeltes bedarf es nunmehr einer Umrechnung des Durchschnittsverdiensts auf den Tagesverdienst des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum. Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis...

25.06.2012: | |

Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung zum Urlaubsabgeltungsanspruch

Noch ausstehender Urlaub muss nach einer Kündigung umgehend geltend gemacht werden. Diese feste Regel wurde nun vom Bundesarbeitsgesetz überraschend gekippt. Wer als Arbeitnehmer seine Anstellung verliert oder kündigt, musste bis vor Kurzem unbedingt darauf achten, etwaige Abgeltungsansprüche bis zum Ende des Kalenderjahres beim ehemaligen Arbeitgeber anzumelden, um diese nicht zu verlieren. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts gehört die in diesen Fällen gebotene Eile nunmehr wohl der Vergangenheit an. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Arbeitsverhältnis eines Operating-Managers endete am 31....

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