Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Kapitalertragsteuer, der Abgeltungsteuer und der Quellensteuer - von Dr. jur. Horst Werner

Kapitalerträge unterliegen mehreren steuerrechtlichen Regelungen und sind anders als gewerbliche oder Arbeitseinkünfte durch Beschränkung im Steuersatz bevorteilt. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerlich bevorzugt, was politisch zu viel Kritik Anlass gibt. Alle Zinsen und unechte „Gewinnausschüttungen“ auf mezzanines Beteiligungskapital verpflichten gem. §§ 20, 43 EstG zur Zahlung der Kapitalertragsteuer, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). "Unecht" sind die Gewinnausschüttungen z.B. auf Genussrechte und stille Beteiligungen deshalb, da diese Zahlungen steuerlichen wie Darlehenszinsen als Aufwand absetzbar sind und keine Gewinne im steuerlich Sinne darstellen. Die Kapitalertragsteuer ist in ihrer Höhe nach oben gem. § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG gedeckelt auf 25 % zzgl. 5,5 % Soli-Zuschlag (noch) und Kirchensteuer (8 oder 9 % von der Kapitalertragsteuer), was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“...

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