Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Kapitalertragsteuer, der Abgeltungsteuer und der Quellensteuer - von Dr. jur. Horst Werner

Kapitalerträge unterliegen mehreren steuerrechtlichen Regelungen und sind anders als gewerbliche oder Arbeitseinkünfte durch Beschränkung im Steuersatz bevorteilt. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerlich bevorzugt, was politisch zu viel Kritik Anlass gibt. Alle Zinsen und unechte „Gewinnausschüttungen“ auf mezzanines Beteiligungskapital verpflichten gem. §§ 20, 43 EstG zur Zahlung der Kapitalertragsteuer, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). "Unecht" sind die Gewinnausschüttungen z.B. auf Genussrechte und stille Beteiligungen deshalb, da diese Zahlungen steuerlichen wie Darlehenszinsen als Aufwand absetzbar sind und keine Gewinne im steuerlich Sinne darstellen. Die Kapitalertragsteuer ist in ihrer Höhe nach oben gem. § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG gedeckelt auf 25 % zzgl. 5,5 % Soli-Zuschlag (noch) und Kirchensteuer (8 oder 9 % von der Kapitalertragsteuer), was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“ gem. § 43 Abs. 5 EStG ergibt – mit 25 % zzgl. Soli und KiSt ist alles „abgegolten“; = es entsteht eine Abgeltungswirkung, so dass diese Kapitalerträge dann nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst werden.

Diese gedeckelte Kapitalertragsteuer wird in einer besonderen Form von den Steuerpflichtigen erhoben, nämlich als sogen. „Quellensteuer“. Der Begriff „Quellensteuer“ beschreibt also nur die Art der Erhebung ( es ist also keine besondere, weitere Steuer). „Quelle“ bedeutet hier, dass die Steuern direkt da abgeschöpft ( und gezahlt ) werden, wo sie entstehen; nämlich an der Quelle und die Quelle der Erträge ist das Unternehmen. Quellensteuern in Deutschland sind z.B. die Lohnsteuer, die Zinsabschlagssteuer, die Kapitalertragsteuer und die Abgeltungsteuer. Wenn die Abgeltungsteuer als Quellensteuer nicht abgeführt wird und die Kapitalertragsteuer somit nicht gezahlt wird, haften sowohl der Anleger als auch das Unternehmen dafür ( wie bei der Lohnsteuer ).

Die Quelle ( wo die Kapitalerträge verdient werden ) ist das Unternehmen bzw. die Institution, in dem die Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Als Quellensteuer wird eine Steuer auf Erträge bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird – es handelt sich also um die Steuerzahlung für einen Dritten – eben den Anleger.

Die Unternehmen oder sonstigen Institutionen sind Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer, die in ihrer Höhe auf den Satz der Abgeltungsteuer begrenzt ist ( Abgeltungsteuer bedeutet, dass mit der Zahlung die Steuer unabhängig von einem anderen persönlichen Grenzsteuersatz die Steuer abgegolten ist ). Die Kapitalertragsteuer-Freibeträge in Höhe von Euro 801,- und Euro 1.602,- (bei Zusammenveranlagung) können beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Nach den Regelungen in § 51a Absätze 2c – e und Absatz 6 EStG sind die Unternehmen als Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Weitere Informsationen erteilt Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG auf Anfrage unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .