Edelmetallsparpläne

Edelmetall-Direktinvestments gem. § 1 Nr. 2 Nr. 8 VermAnlG nur noch mit Prospekt zulässig - von Dr. jur. Horst Werner

Direktinvestments in Sachanlagen mit Ansprüchen auf Verzinsung und (analoge) Rückerwerbsverpflichtung fallen, so Dr. Horst Werner, seit 2015 unter das Vermögensanlagengesetz mit der Generalklausel in § 1 Abs. 2 Nr. 7. Unter Direkt-Investments in diesem Sinne können z. B. der Kauf von Holz, Edelmetallen, Minen oder von Tieren verstanden werden oder von sonstigen Rohstoffen mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb (Rückaustausch) der Kapitalanlage nach einem gewissen Zeitraum fallen; dazu gehörten auch Gold- oder Edelmetallsparpläne. Direkt-Investments mit Ansprüchen auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. Rückerwerb konnten bis Juli 2021 ausnahmslos als Finanzinstrumente gemäß dem Vermögensanlagengesetz nur zu 20 Anteilen prospekt- und Bafin-frei platziert werden. Für Edelmetall-Direktinvestments als Vermögensanlagen für Dritte gibt es jedoch künftig keine Bereichsausnahmen mehr, sondern ohne Ausnahme gilt...

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